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Amtsgericht München, Urteil vom 28.10.2021
- 824 Cs 234 Js 109736/21 -
Verwendung eines Attests auf Befreiung vom Mund-Nase-Schutz: Straffreiheit, wenn der Vorsatz bei Verwendung eines angeblich ärztlichen Attestes fehlt
Vorsatz nicht nachweisbar
Das Amtsgericht München sprach einen 23jährigen Handwerker aus München-Sendling vom Vorwurf des vorsätzlichen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse frei.
Dem Angeklagten war zur Last gelegen, am 23.11.2020 gegen 9 Uhr am Ostbahnhof München ohne den vorgeschriebenen Mund-Nase-Schutz angetroffen worden zu sein. Auf Nachfrage händigte er den kontrollierenden Polizeibeamten ein auf ihn ausgestelltes Attest aus, das ihn vom Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen befreit. Er hatte dieses Attest zuvor bei einer Praxis mit Mail vom 16.11.2020 zum Preis von 17 Euro erworben, ohne jemals persönlich in der Praxis gewesen und dort untersucht worden zu sein und ohne dass eine Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus in seiner Person liegenden medizinischen Gründen erforderlich gewesen sein soll.
23-Jähriger fordert Attest per E-Mail bei Arztpraxis an
Der Angeklagte räumte an, bei der Kontrolle nach Vorzeigen des Attestes auf Aufforderung der Polizisten einen Mund-Nase-Schutz angelegt zu haben. Er habe den ihm von Bekannten empfohlenen Arzt per Mail kontaktiert und habe dann das Attest per Post erhalten "Vor Ort war ich nicht. Zu dem Zeitpunkt war die pandemische Lage so schlimm. Es wurde gesagt, dass man per Telefon Atteste anfragen kann. Nachdem ich das per
Arztpraxis stellt 4.700 Atteste ohne Untersuchung aus
Während laut der beiden kontrollierenden Polizeibeamten der Angeklagte vor Ort nach Belehrung eingeräumt haben soll, auf das Attest mit ersichtlich ausgedrucktem Stempel der für massenhafte Ausstellung bekannten Praxis die handschriftlichen Ergänzungen selbst eingetragen zu haben, erklärte der Polizeibeamte, der die Ermittlungen gegen die ausstellende Praxis führt: "Ich bearbeite das Verfahren von Herrn (N.N.). Herr (N.N.) hat zusammen mit seinen Assistentinnen 4.700 Atteste ausgestellt, per Post verschickten. Die meisten Atteste wurden via
AG: Kein Vorsatz hinsichtlich des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Der Strafrichter begründete sein Urteil u.a. so: Mit der für eine Verteilung notwendigen Sicherheit war ihm die Tatbegehung nicht nachzuweisen. Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass Bekannte ihm den Arzt empfohlen hätten. Er habe dann eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31149
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