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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2023
- 5 C 6.21 -
Ausbildungsförderung trotz Nichtbestehens von bis zum 4. Fachsemester zu erbringenden Leistungsanforderungen
Verlängerung des Grundstudiums aus schwerwiegender Grund begründet Anspruch auf BAföG-Weitergewährung
Studierenden, die den für weitere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über das 4. Fachsemester hinaus erforderlichen Nachweis über den üblichen Leistungsstand nicht erbringen, können ausnahmsweise dennoch Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, wenn das Nichtbestehen von Leistungsanforderungen erstmals zu einer aus studienorganisatorischen Gründen zwingenden Wiederholung von Semestern führt. Dabei kommt es auf die Anzahl der nicht erbrachten Leistungsnachweise nicht an, die Ursache für die Verlängerung des Studiums sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin ist Studentin der Pharmazie. Nachdem sie den erforderlichen Nachweis über die Erbringung der üblichen Studienleistungen ("Scheine") bis zum Abschluss des 4. Fachsemesters nicht vorlegen konnte, beantragte sie beim beklagten Studierendenwerk vergeblich die Fortsetzung der Förderung. Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage auf Weiterförderung im 5. und 6. Fachsemester hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil eine Verlängerung der
BAföG- Weitergewährung ausnahmsweise möglich
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, hatte Erfolg. Zwar ist die Weitergewährung von
Zweite Chance nach erstmaligem Nichtbestehen einer Zwischenprüfung
Dies ist nach dem Gesetz jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung vorliegt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Ein solcher Grund ist schon von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann angenommen worden, wenn Studierende erstmals eine Zwischenprüfung nicht bestehen und deshalb an der planmäßigen Fortsetzung des Studiums gehindert sind. Sie sollen im Falle des Nichtbestehens der bis zum 4. Fachsemester erforderlichen
Erbringung der Leistungsnachweise aus studienorganisatorischen Gründen nicht möglich
Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob nur ein Leistungsversagen für die Verzögerung ursächlich ist oder ob mehrere nicht bestandene Leistungsnachweise im Zusammenwirken diese Folge auslösen. Entscheidend ist allein, ob es Studierenden aus studienorganisatorischen Gründen erstmalig objektiv unmöglich ist, die fehlenden Leistungen ohne eine sich auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
- Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 04.05.2021
[Aktenzeichen: 6 K 173/20 GE]
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Dokument-Nr. 32701
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