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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2023
- III ZR 267/20 -
Bundesgerichtshof zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"
Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens wegen unzulässiger Abschalteinrichtung gegeben
Der Bundesgerichtshof hat erneut zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. März 2023 entschieden.
Die Klägerin erwarb im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten Mercedes-Benz V 250 Edition lang, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Klägerin macht geltend, der Motor in ihrem Fahrzeug sei mit zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, nämlich einem die Abgasrückführung steuernden
Ausstattung mit Thermofenster begründet noch keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB mit der Begründung verneint, die Ausstattung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs der Klägerin mit einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) reiche nicht aus, um von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Weitere Abschalteinrichtungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hierzu eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.
Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung weiter aufzuklären
Hinsichtlich einer Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat sich der III. Zivilsenat der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats angeschlossen, nach der unter den dort normierten Voraussetzungen dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zusteht. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung weiter aufklärt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Halle, Urteil vom 17.09.2019
[Aktenzeichen: 4 O 44/19]
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Dokument-Nr. 33107
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