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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.04.2024
- C-605/21 -
Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Frühere tschechische Verjährungsregelung mit Unionsrecht unvereinbar
Verjährungsfrist beginnt mit Ende und Kenntnis des Verstoßes
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann erst dann zu laufen beginnen, wenn diese Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine solche Zuwiderhandlung darstellt. Die Kenntniserlangung fällt in der Regel mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem die Zusammenfassung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Zuwiderhandlung feststellt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Das Unionsrecht verlangt ferner, dass die Verjährungsfrist während der Dauer einer Untersuchung der Kommission gehemmt oder unterbrochen wird. Außerdem darf seit dem Inkrafttreten einer einschlägigen Richtlinie eine solche Hemmung oder Unterbrechung frühestens ein Jahr nach dem Tag enden, an dem der Beschluss, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig wird. Das hat der EuGH entschieden.
Heureka, ein tschechisches Unternehmen, betreibt ein Portal für den Vergleich von Verkaufspreisen. Sie macht geltend, die Suchmaschine von Google habe auf den Ergebnisseiten ihrer allgemeinen Suche systematisch den eigenen Preisvergleichsdienst von Google bevorzugt behandelt. Infolgedessen sei der Dienst von Heureka seltener genutzt worden. Heureka glaubt, dadurch von Google geschädigt worden zu sein, und stützt sich in diesem Kontext auf einen (noch nicht bestandskräftigen) Beschluss der Europäischen Kommission, in dem festgestellt wird, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe. Das mit einer
Verjährungsfrist beginnt mit Ende und Kenntnis des Verstoßes
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht der tschechischen Regelung entgegensteht, die bis zur verspäteten Umsetzung der Richtlinie 2014/104 galt. Hierzu führt er aus, dass das Unionsrecht schon vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie verlangte, dass die
Frühere tschechische Verjährungsregelung macht die Ausübung des Rechts praktisch unmöglich
In diesem Kontext führt der Gerichtshof aus, dass das Unionsrecht ferner verlangt, dass eine Hemmung oder Unterbrechung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2024
Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33928
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