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Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 17.01.2024
- 7 C 554/22 -
Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot kann nicht mittels Bezugnahme auf Berliner Betriebskostenübersicht belegt werden
Durchschnittswerte der Übersicht bieten ersten Anhaltspunkt für unwirtschaftliches Handeln
Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot kann nicht durch die Bezugnahme auf die Berliner Betriebskostenübersicht belegt werden. Die darin enthaltenen Durchschnittswerte bieten aber einen ersten Anhaltspunkt für ein unwirtschaftliches Handeln des Vermieters. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2022 die Mieterin einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding auf Rückzahlung von
Kein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskosten
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung von
Bezugnahme auf Berliner Betriebskostenübersicht unzureichend
Für den Nachweis des Verstoßes gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2024, 453/rb)
- Steigerung von Betriebskosten um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr spricht nicht zwingend für Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 17.08.2017
[Aktenzeichen: 67 S 190/17]) - Erhebliche Überschreitung der im Mietspiegel angegebenen Durchschnittswerte für Betriebskostenarten spricht für Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
(Amtsgericht Baden-Baden, Urteil vom 03.06.2015
[Aktenzeichen: 19 C 243/14])
Jahrgang: 2024, Seite: 453 GE 2024, 453
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Dokument-Nr. 34198
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