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Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 11.01.2022
- 303c C 10/21 -
Stilllegung eines Schwimmbads und einer Sauna nur mit Einstimmigkeit möglich
Bei durch Teilungserklärung geregelte Instandhaltungspflicht der Gemeinschaft greift § 19 Abs. 1 WEG nicht
Regelt eine Teilungserklärung, dass das Schwimmbad und die Sauna durch die Wohnungseigentümergemeinschaft instand zu halten ist, so kann deren Stilllegung nicht mittels eines auf § 19 Abs. 1 WEG gestützten Mehrheitsbeschlusses erreicht werden. Auch die Anwendung von § 20 Abs. 1 WEG scheide aus. Somit ist Einstimmigkeit erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2021 wurde auf einer Eigentümerversammlung in Hamburg mehrheitlich die
Unwirksamkeit der Mehrheitsbeschlüsse zur Stilllegung
Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Beschlüsse zur
Stilllegung als bauliche Veränderung zweifelhaft
Auch auf § 20 Abs. 1 WEG könne sich die Beklagte nicht berufen, so das Amtsgericht. Denn zum einen sei schon zweifelhaft, ob die
Erforderlichkeit der Einstimmigkeit
Damit sei nach Auffassung des Amtsgerichts die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2024
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (vt/rb)
- Eigentümergemeinschaft muss notwendige Sanierungsmaßnahmen an Schwimmbad- und Saunabereich im Gemeinschaftseigentum durchführen
(Amtsgericht München, Urteil vom 11.01.2017
[Aktenzeichen: 485 C 12234/16 WEG]) - Keine Stilllegung einer Müllabwurfanlage mittels Mehrheitsbeschlusses
(Amtsgericht Königstein im Taunus, Urteil vom 28.12.2023
[Aktenzeichen: 21 C 833/23])
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Dokument-Nr. 34222
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