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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.10.2024
- 4 K 756/21 -
Kurabgabensatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für das Jahr 2021 teilweise unwirksam
Kurabgabensatzung 2021 mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit unwirksam
Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat ein Urteil in einem Kurtaxen-Streit zwischen einer Reha-Klinik und dem Ostseebad Heringsdorf gefällt.
Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf eine Klinik. Mit ihrem Normenkontrollantrag begehrt sie, dass die für das Erhebungsjahr 2021 erlassene „Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe“ vom 15. Februar 2021 (Kurabgabensatzung 2021) für
Kurabgabe fehlerhaft kalkuliert
Das Oberverwaltungsgericht hat die Kurabgabensatzung 2021 für teilweise
Die in § 9 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Einbeziehung der Quarttiergeber bei der Realisierung des Kurabgabenanspruchs sei weitgehend mit höherrangigem Recht vereinbar. Lediglich für die in § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Haftung des Quartiergebers für das ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllen der Kurkartenvordrucke fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34499
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