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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2007
- I ZR 88/05 -
BGH stärkt Unternehmen bei unaufgeforderten Telefonanrufen zu Werbezwecken
Inanspruchnahme einer kostenlosen Dienstleistung setzt kein sachliches Interesse an entgeltlicher Leistung voraus
Werbeanrufe bei Unternehmen sind nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im vorliegenden Fall rief der Betreiber eines Unternehmensverzeichnisses im Internet bei einem Gewerbebetrieb an, der in seinem Verzeichnis einen kostenlosen Basiseintrag vorgenommen hatte. Sinn des Anrufs war, den Eintrag in einen kostenpflichtigen Eintrag umzuwandeln.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein unaufgeforderter Telefonanruf bei einem
Die Beklagte betreibt eine Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis, in das sie Unternehmen kostenlos oder bei einem erweiterten Eintrag gegen Entgelt aufnimmt. Bei der Gestaltung seines Internetauftritts veranlasste ein Unternehmen durch Linksetzung, dass seine Internetseiten über zahlreiche Suchmaschinen, darunter auch die der Beklagten, aufgerufen werden konnten. In der Folgezeit rief ein Mitarbeiter der Beklagten bei dem Geschäftsführer des Unternehmens unaufgefordert wegen des Suchmaschineneintrags an. Dabei verfolgte er jedenfalls auch den Zweck, den Angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der
Der Kläger, ein Wettbewerber der Beklagten, hat diesen Anruf als unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) beanstandet. Die Beklagte habe nicht bereits wegen des vorhandenen Suchmaschineneintrags davon ausgehen können, dass das Unternehmen mit dem Anruf einverstanden sei. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, sie sei aufgrund der bestehenden Geschäftsverbindung zu dem Anruf berechtigt gewesen; dieser habe zudem vor allem dazu dienen sollen, die über das Unternehmen gespeicherten Daten zu überprüfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Werbeanrufe bei Unternehmen
Werbeanruf bei zu vermutendem sachlichen Interesse zulässig
Anders als Anrufe bei Privatpersonen sei ein
Eine
§ 7 Abs. 2 UWG:
Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
1. …
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.
Werbung
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kostenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 133/07 des BGH vom 20.09.2007
- Landgericht Essen, Urteil vom 24.11.2004
[Aktenzeichen: 44 O 32/04] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.04.2007
[Aktenzeichen: 4 U 24/05]
Jahrgang: 2008, Seite: 189 GRUR 2008, 189 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2008, Seite: 44 WRP 2008, 44
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Dokument-Nr. 4880
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