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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2008
- VIII ZR 49/07 -
BGH: Abrechnung der Betriebskosten nach dem Abflussprinzip ist zulässig
BGB legt keine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten fest
Vermieter dürfen die Nebenkosten nach dem so genannten Abflussprinzip berechnen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der
Sachverhalt
Die Klägerin, die seit 1997 Mieterin einer Wohnung der Beklagten ist, verlangt Erstattung ihrer Meinung nach zuviel gezahlter Nebenkostenvorauszahlungen für den Abrechnungszeitraum 2004. Die Parteien streiten um die Kosten der Wasserversorgung und des Abwassers. Während die Beklagte gegenüber den Mietern nach dem Kalenderjahr abrechnet, erhält sie ihrerseits jeweils im Sommer eine
Die Beklagte rechnete gegenüber ihren Mietern für das Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab, die sie im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hat (so genanntes Abflussprinzip), nämlich die im Jahr 2004 fälligen Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die sie aufgrund der im Sommer 2004 erteilten
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nur die Kosten des im Jahr 2004 tatsächlich verbrauchten Wassers/beseitigten Abwassers in Rechnung stellen dürfe (so genanntes Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip). Das Berufungsgericht ist dem gefolgt und hat die Beklagte zur Rückzahlung eines Teilbetrags der Nebenkostenvorauszahlungen verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Vermieterin hatte Erfolg.
BGH bejaht Abflussprinzip
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es der Beklagten nicht verwehrt war, nach dem so genannten
Ob der Vermieter in besonders gelagerten Ausnahmefällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein könnte, Betriebskosten nach dem
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BGB § 556 Abs. 3 Satz 1
§§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2008
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)
- Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen, Urteil vom 02.06.2006
[Aktenzeichen: 2 C 492/06] - Landgericht Berlin, Urteil vom 09.01.2007
[Aktenzeichen: 65 S 172/06]
Jahrgang: 2008, Seite: 143 DWW 2008, 143 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2008, Seite: 471 GE 2008, 471 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2008, Seite: 1300 NJW 2008, 1300 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2008, Seite: 277 NZM 2008, 277 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2008, Seite: 223 WuM 2008, 223 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2008, Seite: 444 ZMR 2008, 444
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Dokument-Nr. 5631
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