Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Paderborn, Urteil vom 12.10.1989
- 1 S 197/89 -
Ehemann verprügelte dreisten Liebhaber seiner Frau: Liebhaber hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
Liebhaber hat den Ehemann ungeheuer provoziert
Ein Liebhaber, der vom Ehemann seiner Geliebten verprügelt worden ist, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies hat das Landgericht Paderborn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kam ein Ehemann gegen 3 Uhr nachts vorzeitig aus einem 24-stündigen Schichtdienst nach Hause zurück. Zu Hause bemerkte er, dass das Schlafzimmer abgesperrt war. Nachdem er die Schlafzimmertür aufgebrochen hatte, stellte er fest, dass seine Ehefrau mit einem anderen Mann fremdging. Der Ehemann verprügelte daraufhin den Mann so sehr, dass er eine Woche stationär im Krankenhaus aufgenommen werden musste und zudem für sechs Wochen arbeitsunfähig war. Der Mann klagte daher auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds.
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Brakel wies die Klage mit der Begründung ab, dass das Verhalten des Klägers keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gerechtfertigt habe. Denn dieser habe die Stirn gehabt, so das Amtsgericht weiter, nicht nur mit der Ehefrau des Beklagten fremdzugehen, sondern dazu auch noch in das "Allerheiligste" einer bestehenden Ehe einzudringen. Der Zorn des Beklagten und seine darauf folgende Reaktion seien daher verständlich gewesen. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand nicht
Das Landgericht Paderborn bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Klägers zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Zwar habe der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft den Kläger verletzt. Dem Kläger sei jedoch ein
Überwiegendes Mitverschulden des Klägers lag vor
Das überwiegende
Zuerkennung von Schmerzensgeld war unbillig
Das Landgericht führte weiter aus, dass der Zweck des Schmerzensgelds in der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion gesehen wird. Unter Berücksichtigung dieser Funktionen müsse die Zahlung eines Schmerzensgelds der Billigkeit entsprechen. Dies betreffe nicht nur die Höhe, sondern könne im Einzelfall auch ein Schmerzensgelds unbillig machen. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen.
Ungeheure Provokation lag vor
Das Verhalten des Klägers habe nach Auffassung des Landgerichts eine ungeheure Provokation dargestellt. Zwar sei eine Ehe als solche nicht gewaltsam schützbar. Auch habe sich der Beklagte nicht davor schützen können, dass seine Ehefrau sich von ihm abwendet und eine Beziehung zu einem anderen eingeht. Dies habe der Beklagte hinnehmen müssen. Es mache jedoch einen erheblichen Unterschied, ob sich der
Provokation des Klägers rechtfertigte keine Genugtuung
Eine besondere Genugtuung habe der Kläger aufgrund seiner Provokation aus Sicht des Landgerichts daher nicht verlangen können. Denn der Schmerzensgeldanspruch diene grundsätzlich nicht dem Zweck, demjenigen, der in eine fremde Ehe eindringt, dabei im ehelichen Schlafzimmer erwischt wird und sich dann einen körperliche Angriff ausgesetzt sieht, dafür noch eine Genugtuung in Form von Schmerzensgeld zu verschaffen.
Keine Gefahr der Selbstjustiz
Das Landgericht betonte schließlich, dass durch das Urteil nicht die Selbstjustiz legalisiert wird. Denn das Verhalten des Beklagten sei weiterhin rechtswidrig gewesen und habe ein Strafverfahren wegen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Landgericht Paderborn, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Brake, Urteil vom 14.06.1989
[Aktenzeichen: 7 C 160/89]
Jahrgang: 1990, Seite: 587 JurBüro 1990, 587 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1990, Seite: 260 NJW 1990, 260
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 6312
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6312
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.