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Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 10.07.2008
- AN 5 K 08.00348 -
Internet-PC in Anwaltskanzlei ist rundfunkgebührenpflichtig
VG Ansbach setzt sich in Widerspruch zum VG Koblenz
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der sonst kein Hörfunk- oder Fernsehgerät bereithält, für seinen internetfähigen PC seit dem 1. Januar 2007 Rundfunkgebühren bezahlen muss. Damit setzt sich das VG Ansbach in Widerspruch zum VG Koblenz, das entschieden hatte, dass solche Gebühren nicht anfallen.
Der Kläger, ein
GEZ setzte Gebühren per Bescheid fest
Die
Verwaltungsgericht bestätigt GEZ-Bescheid
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage des Klägers gegen zwei Festsetzungsbescheide, mit denen
Internet-PC ist ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät - auf den Grund der Nutzung des PCs kommt es nicht an
Die Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe den Rundfunkanstalten eine Bestands- und Entwicklungsgarantie zuerkannt. Das Zusammenwachsen der Rundfunk- und Kommunikationstechnik (Konvergenz) rechtfertigen es, dass auch diejenigen Empfangsgeräte, mit denen Rundfunkprogramme empfangen werden können, gebührenpflichtig seien. Nachdem es in erheblichem Umfang möglich sei, über das Internet Hörfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen, sei es insbesondere nicht willkürlich, dass die Bundesländer in der Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages festgelegt haben, dass für diese „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2008
Quelle: ra-online, VG Ansbach
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.05.2009
[Aktenzeichen: 7 B 08.2922]) - BVerwG: Für internetfähige PCs besteht Rundfunkgebührenpflicht
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09 und BVerwG 6 C 21.09])
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Dokument-Nr. 6479
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