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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2009
- VIII ZR 142/08 -
BGH: Mieter kann bei erheblicher Wohnflächenabweichung den Wohnraummietvertrag fristlos kündigen
Tatsächliche Wohnfläche war über 20 % kleiner
Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche berechtigt den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Kläger waren seit dem 1. Mai 2002
Vereinbarte Wohnfläche weicht um über 20 % von tatsächlicher Wohnfläche ab
Das Amtsgericht hat den Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach die tatsächliche Wohnfläche lediglich 77,37 m² beträgt und um 22,63 % von der vereinbarten Wohnfläche abweicht, zur Zahlung von 4.901,11 € verurteilt und der Widerklage in Höhe von 1.600,85 € stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung auf einen Betrag in Höhe von 1.263,45 € ermäßigt; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg.
Tatbestand der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass mit einer Wohnflächenabweichung von 22,63 % ein Mangel gegeben ist, der zur Folge hat, dass den Klägern der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die Voraussetzungen für eine
Allerdings kann das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls verwirkt sein. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der
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BGB § 543
Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Michelstadt, Urteil vom 29.11.2007
[Aktenzeichen: 1 C 825/05] - Landgericht Darmstadt, Urteil vom 30.04.2008
[Aktenzeichen: 7 S 2/08]
- AG Bonn zum Einbezug eines zu Wohnzwecken genutzten Hausflurs in die Wohnflächenberechnung
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 18.04.2012
[Aktenzeichen: 203 C 55/11]) - Mit Einzug in Wohnung erhält Mieter keine Kenntnis von Wohnflächenabweichung
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023
[Aktenzeichen: VIII ZR 61/23])
Jahrgang: 2009, Seite: 709 GE 2009, 709 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2009, Seite: 793 MDR 2009, 793 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 2297 NJW 2009, 2297 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2009, Seite: 431 NZM 2009, 431 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2009, Seite: 349 WuM 2009, 349 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 681 ZMR 2009, 681
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Dokument-Nr. 7790
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