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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2009
- VGH 45/08 -
VerfGH Rheinland-Pfalz: Kinderschutzgesetz ist verfassungsgemäß
Keine Verletzung des Datenschutzes und des elterlichen Erziehungsrechts
Der Landesgesetzgeber ist befugt, Eltern durch ein behördliches Einladungs- und Erinnerungsverfahren zur Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen anzuhalten und so Gefährdungen der Kindergesundheit sowie möglicher Vernachlässigung oder Misshandlung von Kindern entgegenzuwirken. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz.
Nachdem in den letzten Jahren wiederholt tragische Fälle der Vernachlässigung, Verwahrlosung und Misshandlung von Kindern aufgetreten waren, haben mehrere Bundesländer Kinderschutzgesetze erlassen. Ziel dieser Gesetze ist die Früherkennung von Risiken für das
Erinnerung der Eltern an Früherkennungsuntersuchungen
Dementsprechend sieht das rheinland-pfälzische Kinderschutzgesetz die Einrichtung einer Zentralen Stelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vor. Sie erhält von den Meldeämtern die Daten der
Kläger sieht sich in seinem Recht auf informelle Selbstbestimmung eingeschränkt
Der Beschwerdeführer, Vater eines im Juni 2008 geborenen Kindes, hat gegen die Bestimmungen des Landeskinderschutzgesetzes über das Einladungs- und Erinnerungsverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend, weil das Landeskinderschutzgesetz die Weitergabe und Nutzung personenbezogener Daten von Kindern und Eltern durch staatliche Stellen ermöglicht. Darüber hinaus rügt er eine Verletzung des durch die Landesverfassung gewährleisteten Rechts der Eltern zur Erziehung ihrer
Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Es handelt sich um die erste Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts zu diesem Fragenkreis.
Wohlergehen der Kinder steht im Vordergrund
Die Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Übermittlung von Daten der Meldeämter an die Zentrale Stelle sowie an die Gesundheits- und Jugendämter seien aus überwiegenden Interessen der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung definiere das körperliche und seelische Wohlergehen von Kindern als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Insoweit bestehe schon nach dem Wortlaut der Verfassung eine besondere staatliche Schutzpflicht. Darüber hinaus richte die Landesverfassung an den Staat den weiteren Auftrag, die Erziehungsarbeit der Eltern unterstützend zu überwachen. Diesem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag komme der Landesgesetzgeber mit den Regelungen über das Einladungs- und Erinnerungsverfahren nach.
Datenübermittlung stellt keine übermäßige Einschränkung des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung dar
Die aktuellen Fälle von Kindesvernachlässigung und -misshandlung ließen Defizite bei der frühzeitigen Erkennung und Abwehr von Gefährdungsrisiken und der rechtzeitigen Sicherstellung des Kindeswohls deutlich werden. Es bedürfe aber eines möglichst frühzeitigen Erkennens gefährdeter
Eingriff in Erziehungsrecht der Eltern ist im Hinblick auf Kindeswohl gerechtfertigt
Das Einladungs- und Erinnerungsverfahren sei des Weiteren mit dem von der Landesverfassung garantierten natürlichen Recht der Eltern zur Erziehung ihrer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/09 des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 24.06.2009
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Dokument-Nr. 8046
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