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Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 26.10.2007
38 C 377/06 -

Weihnachtspyramide bleibt kurzfristig unbeaufsichtigt – Plötzlicher Brand ist nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten

Kurze Abwesenheit stellt weder fahrlässiges noch vorsätzliches Handeln dar

Wer eine Weihnachtspyramide im Wohnzimmer für weniger als zehn Minuten unbeaufsichtigt lässt, handelt nicht grob fahrlässig. Bei einem Brand muss der Betroffene den Schaden nicht der Gebäudeversicherung des Vermieters ersetzen. Dies entschied das Amtsgericht Offenbach am Main.

Im zugrunde liegenden Fall nahm die Gebäudeversicherung des Vermieters den beklagten Mieter wegen eines Brandes in Regress. Der Brand entstand durch eine Holzlicht-Weihnachtspyramide. Die Pyramide war einige Zeit lang unbeaufsichtigt, da er seine Notdurft verrichten musste. In dieser Zeit entstand der Brand.

Regressanspruch nur bei fahrlässigem Handeln

Das Amtsgericht Offenbach am Main hielt die Klage für nicht begründet. Ein Regress gegen den Beklagten komme nur dann in Betracht, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe.

Brandgefahr besteht bei kurzzeitigem Verlassen des Raumes grundsätzlich nicht

In diesem Fall käme vorsätzliches Handeln ebenso wenig in Betracht wie grobe Fahrlässigkeit. Eine grobe Fahrlässigkeit liege dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße verletzt wurde. Im Normalfall sei es zwar grob fahrlässig, eine Wohnung zu verlassen und dort brennende Kerzen zurückzulassen. Andererseits sei es nicht grob fahrlässig, brennende Kerzen kurz allein zu lassen. Dies deswegen, weil nicht grundsätzlich immer eine Brandgefahr bestehe und weil man bei einer kurzen Abwesenheit immer noch zügig löschen könne, bevor ein maßgeblicher Schaden entsteht. In dem hier vorliegenden Fall habe der Beklagte die Kerzen allerhöchstens fünf Minuten allein gelassen, um auf die Toilette zu gehen. Er habe auch keinen ausgetrockneten Adventskranz oder ähnliches, sondern eine Weihnachtspyramide allein gelassen, die schon jahrelang beanstandungsfrei benutzt worden war. Die Kerzen waren in Metallschälchen. Zudem habe sich in dem Wohnzimmer auch ein Rauchmelder befunden. Unter diesen konkreten Umständen sah das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2009
Quelle: ra-online, DAV

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Dokument-Nr.: 8928 Dokument-Nr. 8928

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