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Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1998
- B 2 U 2/ 97 R -
Alkohol in der Silvesternacht während der Arbeitszeit – Tödlicher Unfall nach Schichtende verwirkt Anspruch auf Hinterbliebenenrente der Ehefrau
Unfall aufgrund von Alkohol am Steuer kann nicht als Arbeitsunfall gewertet werden
Trinkt ein Schiffslotse in der Silvesternacht während seiner Schicht Alkohol und verunglückt auf der anschließenden Nachhausefahrt tödlich und erwiesenermaßen aufgrund von Trunkenheit am Steuer, hat die hinterbliebene Ehefrau keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente durch die Unfallversicherung. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Schiffslotse in der Silvesternacht der Nachtschicht zugeteilt. Gegen Mitternacht stieß er mit seinen Arbeitskollegen mit Sekt auf das neue Jahr an und suchte danach im Hafengebiet eine Gaststätte auf. Nach Schichtende gegen 5.00 Uhr morgens begab er sich zu seinem am Passagierkai geparkten Pkw, um nach Hause zu fahren. Bei der Fahrt kam er allerdings von der Fahrbahn ab und stürzte über die Kaikante in das Hafenbecken und ertrank. Bei der anschließenden Blutuntersuchung wurde eine Alkoholkonzentration von 2,44 Promille festgestellt. Die Obduktion der Leiche ergab, dass der
Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit wesentliche Unfallursache
Die beklagte
BSG: Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht nicht
Auch das Bundessozialgericht gab der Witwe in letzter Instanz kein Recht. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen
Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkoholgenuss schließt Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung aus
Der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht gemäß § 589 Abs. 1 RVO "bei"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2009
Quelle: ra-online, kg
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Dokument-Nr. 8996
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