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Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1998
B 2 U 2/ 97 R -

Alkohol in der Silvesternacht während der Arbeitszeit – Tödlicher Unfall nach Schichtende verwirkt Anspruch auf Hinterbliebenenrente der Ehefrau

Unfall aufgrund von Alkohol am Steuer kann nicht als Arbeitsunfall gewertet werden

Trinkt ein Schiffslotse in der Silvesternacht während seiner Schicht Alkohol und verunglückt auf der anschließenden Nachhausefahrt tödlich und erwiesenermaßen aufgrund von Trunkenheit am Steuer, hat die hinterbliebene Ehefrau keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente durch die Unfallversicherung. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Schiffslotse in der Silvesternacht der Nachtschicht zugeteilt. Gegen Mitternacht stieß er mit seinen Arbeitskollegen mit Sekt auf das neue Jahr an und suchte danach im Hafengebiet eine Gaststätte auf. Nach Schichtende gegen 5.00 Uhr morgens begab er sich zu seinem am Passagierkai geparkten Pkw, um nach Hause zu fahren. Bei der Fahrt kam er allerdings von der Fahrbahn ab und stürzte über die Kaikante in das Hafenbecken und ertrank. Bei der anschließenden Blutuntersuchung wurde eine Alkoholkonzentration von 2,44 Promille festgestellt. Die Obduktion der Leiche ergab, dass der Tod durch Ertrinken bei starker alkoholischer Beeinflussung eingetreten war.

Alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit wesentliche Unfallursache

Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, weil der Tod des Versicherten nicht Folge eines Arbeits-/Wegeunfalles gewesen sei. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherten sei die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall gewesen. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht haben die Klage abgewiesen. Der Unfall sei nicht wesentlich durch die einem Hafen eigentümliche Gefahr verursacht worden, vielmehr sei die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit des Versicherten die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalles gewesen.

BSG: Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht nicht

Auch das Bundessozialgericht gab der Witwe in letzter Instanz kein Recht. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Todes ihres Ehemannes zu, weil er nicht infolge eines Arbeitsunfalls ums Leben gekommen ist, so die Richter.

Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkoholgenuss schließt Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung aus

Der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht gemäß § 589 Abs. 1 RVO "bei" Tod durch Arbeitsunfall. Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Landessozialgerichts befand sich der Versicherte, als er tödlich verunglückte, auf dem Rückweg von seiner Arbeitsstelle. Die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers schließt jedoch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist. Danach ist eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung des Unfalls mitgewirkt hat, gegenüber den betriebsbedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen ist, dass der Versicherte, hätte er nicht unter Alkoholeinfluss gestanden, bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2009
Quelle: ra-online, kg

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Dokument-Nr.: 8996 Dokument-Nr. 8996

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