alle Urteile, veröffentlicht am 06.02.2006
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 16.11.2005
- 2 K 1070/03 -
Härten in der Beamtenversorgung nicht ausgeschlossen
Scheidung und erneute Heirat können erhebliche Konsequenzen für die Versorgung im Alter haben. In der Beamtenversorgung sind dabei Härten nicht ausgeschlossen. Ein Beispiel hierfür zeigt der Fall, der einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg zugrundeliegt.
Die 75 jährige Klägerin, die im Märkischen Kreis lebt, war viele Jahre mit einem Beamten verheiratet, der u. a. Schaffner bei der Bundesbahn und zuletzt Bundesbahnobersekretär gewesen war. Sie hat 5 Kinder groß gezogen. 1970 wurde die Ehe geschieden. Das Scheidungsurteil enthielt den nach damaligem Recht möglichen Ausspruch, dass der Ehemann die Schuld an der Scheidung trage.Später heiratete die Klägerin erneut. Ihr zweiter Ehemann verstarb jedoch nach kurzer Ehedauer. Seitdem bezieht die inzwischen schwerbehinderte Klägerin eine geringe Rente. 2002 starb ihr erster Ehemann, der nicht wieder geheiratet hatte. Die Klägerin beantragte... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 28.11.2005
- 14 K 3712/04 -
Kein Pflegewohngeld für Eigentümerin eines halben Zweifamilienhauses
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage einer 86jährigen Seniorin aus dem Märkischen Kreis auf Gewährung von Pflegewohngeld abgewiesen.
Die im Jahr 1919 geborene Klägerin wollte vor dem Verwaltungsgericht die Gewährung von Pflegewohngeld für ihre stationäre Unterbringung in einem Seniorenzentrum im Märkischen Kreis erstreiten. Sie und ihr Neffe sind zu jeweils 1/2 Eigentümer eines Erbbaurechts an einem Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. In diesem Haus hatte die Klägerin bis zu ihrer Aufnahme in das... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 30.01.2006
- 6 B 11/06 -
Polnischer Führerschein schützt nicht vor Anwendung des deutschen Führerscheinrechts
"Führerschein-Tourismus" ist kein Ausweg bei nicht bestandener medizinisch-psychologischer Untersuchung
Der Erwerb eines Führerscheins in Polen oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU schützt nicht vor der Anwendung des deutschen Fahrerlaubnisrechts. Insbesondere können damit die erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchungen zur Fahreignung nicht umgangen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig.
In dem entschiedenen Fall ging es um die in Polen ausgestellte Fahrerlaubnis eines 26 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen aus dem Landkreis Wolfenbüttel. Der Mann war in Deutschland in den Jahren 2000 bis 2004 in vier Fällen wegen Straftaten verurteilt worden, unter anderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Straßenverkehrsgefährdung. 2004 hatte das Amtsgericht Wolfenbüttel ihm... Lesen Sie mehr
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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 23.09.2005
- 12 O 3937/04 -
Kein Anspruch einer Stadt auf ihren Namen als Domainnamen
Städte und Gemeinden haben nicht automatisch einen höheren Namensschutz in Bezug auf ihre Internetauftritte und damit nicht automatisch einen Anspruch auf Unterlassung der Namensnutzung durch Dritte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück.
Im vorliegenden Fall klagte eine im Landkreis Osnabrück liegende Stadt gegen eine Firma aus dem Harz die den Namen der klagenden Stadt ebenfalls in ihrer Firmenbezeichnung führt. Die Firma tritt im Internet unter der Adresse der klagenden Stadt auf. Die Klägerin, eine Stadt mit knapp 50.000 Einwohner präsentiert sich im Internet dagegen unter der Adresse "www.stadt-m.....de” Sie sieht... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2006
- II ZR 136/04 -
BGH zur Auslegung einer auf das Beamtenversorgungsrecht für Zeitbeamte Bezug nehmenden Regelung im Dienstvertrag eines Sparkassenvorstands in den neuen Bundesländern
Der Bundesgerichtshof hatte über dienstvertragliche, entsprechend dem Beamtenversorgungsrecht für Zeitbeamte geregelte Versorgungsansprüche eines ehemaligen Vorstandsmitglieds einer sächsischen Sparkasse zu entscheiden.
Dem aus den alten Bundesländern stammenden Kläger war nach der Wiedervereinigung als Vorstandsmitglied einer Kreissparkasse im Beitrittsgebiet dienstvertraglich eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen für Beamte auf Zeit zugesagt worden. Vor Ablauf seiner auf fünf Jahre begrenzten Amtszeit fusionierte dieses Kreditinstitut unter anderem mit der beklagten Sparkasse, die in... Lesen Sie mehr