alle Urteile, veröffentlicht am 13.10.2014
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014
- 3 K 4897/13 -
Ermäßigter Rundfunkbeitrag für behinderte Menschen mit Merkzeichen RF rechtmäßig
Behinderte Menschen mit Merkzeichen RF waren früher von der Rundfunkgebühr gänzlich befreit
Die am 1.1.2013 eingeführte Erhebung eines ermäßigten Rundfunkbeitrags von Behinderten mit Merkzeichen "RF", die bis Ende 2012 von der alten Rundfunkgebühr befreit waren, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Der schwerbehinderte (gehbehinderte) Kläger hatte gegen den Südwestrundfunk - SWR - geklagt.
Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01. Januar 2013 müssen grundsätzlich alle Haushalte einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 € entrichten, unabhängig davon, ob ein Fernseher oder Radio vorhanden ist.Bis Ende 2012 konnten sich Behinderte von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen, wenn sie das Merkzeichen "RF" in ihrem Schwerbehindertenausweis hatten. Dieses wurde unter anderem erteilt, wenn der schwerbehinderte Mensch ans Haus gebunden war und dabei mindestens einen Grad der Behinderung von 80 hatte. Mit dem jetzt eingeführten Rundfunkbeitrag wurden die Befreiungsregelungen geändert. Befreit... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014
- 3 K 1360/14 -
Auch Nurradiohörer muss vollen Rundfunkbeitrag zahlen
Wegfall der Ermäßigung für Nurradiohörer beim neuen Rundfunkbeitrag rechtmäßig
Die am 1. Januar 2013 eingeführte Erhebung eines - vollen, nicht ermäßigten - Rundfunkbeitrags von Personen, die nur Radio hören (und keinen Fernseher besitzen), ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Eine Nurradiohörerin hatte gegen den Südwestrundfunk - SWR - geklagt.
Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01. Januar 2013 müssen grundsätzlich alle Haushalte einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro entrichten, unabhängig davon, ob ein Fernseher oder Radio vorhanden ist.Die Klägerin war in der Vergangenheit (nur) mit einem Hörfunkgerät gemeldet und hatte die dafür anfallenden Rundfunkgebühren entrichtet.... Lesen Sie mehr
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2014
- 7 K 2180/13 E -
Berücksichtigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-Option
Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Einkommensteuererklärung anzuerkennen
Zu den steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften zählen auch Gewinne aus Optionsgeschäften. Dies gelte auch für die sog. Call-Option. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin im Jahr 2011 sog. Call-Optionsscheine einer Bank, die noch im selben Jahr als wertlos aus ihrem Depot ausgebucht wurden. Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die Anerkennung.Dem ist das Finanzgericht... Lesen Sie mehr
Werbung
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 22.08.2007
- 46 C 1/07 -
Mietminderung von 5 % bei Wegfall eines als Fahrradstellplatz genutzten Abstellraums unter der Treppe
Mietvertrag umfasst Abstellraum bei Aushändigung des einzigen Schlüssels sowie langjährige Duldung der Nutzung
Überreicht der Vermieter den einzigen Schlüssel zu einem Abstellraum unter der Treppe und duldet er über lange Jahre hinweg die Nutzung des Abstellraums als Fahrradstellplatz durch einen Mieter, so erstreckt sich der Mietvertrag auch auf den Abstellraum. Fällt die Nutzung des Abstellraums später weg, so kann dies eine Mietminderung von 5 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1986 erhielten die Mieter einer Wohnung den einzigen Schlüssel zu dem Abstellraum unter der Treppe, die zum ersten Stock führte. Der Abstellraum wurde in der Folgezeit von den Mietern als Fahrradstellplatz verwendet. Aufgrund von Baumaßnahmen im Januar 2006 fiel der Abstellraum jedoch weg. Da als Fahrradstellplatz nunmehr einzig der... Lesen Sie mehr
Amtsgericht München, Urteil vom 23.10.2014
- 113 C 19711/13 -
Hund muss auf Gemeinschaftsflächen einer Eigentumswohnanlage nicht angeleint werden
Nicht angeleinter Hund beeinträchtigt Miteigentümer nicht in ihrem Eigentumsrecht
Ein freilaufender Hund beeinträchtigt nicht das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört nutzen zu können. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden ist Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Stadtteil Perlach in München. Er bewohnt seine Eigentumswohnung selbst. Die Beklagten sind seit Juli 2012 Mieter einer Wohnung in derselben Anlage. Die Mieter halten mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter den Hund Ara. Ara ist ca. 28 Kilogramm schwer und hat eine Schulterhöhe... Lesen Sie mehr
Werbung
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.09.2013
- 5 U 542/13 -
Fehlerhafte Herstellung einer Zahnprothese: Anspruch auf Rückforderung bereits gezahlten Honorars nach Kündigung des zahnärztlichen Behandlungsvertrags
Kündigung des Behandlungsvertrags bei Verweigerung der weiteren zahnärztlichen Behandlung
Kommt es zu Fehlern bei der Herstellung einer Zahnprothese und verweigert der Patient daraufhin die weitere zahnärztliche Behandlung, so liegt darin die Kündigung des zahnärztlichen Behandlungsvertrags. Hat der Patient das Honorar bereits gezahlt, so steht ihm dann ein Anspruch auf Rückforderung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es seit dem Jahr 2006 im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung einer Frau immer wieder zu Komplikationen kam, erhielt sie im November 2011 schließlich eine Zahnprothese. Da diese aber fehlerhaft hergestellt wurde, musste sie ausgetauscht werden. Angesichts des langen Leidenswegs entschied sich die Frau dazu, einen anderen Zahnarzt... Lesen Sie mehr
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.09.2014
- 6 U 2/14 -
Online-Vertrieb von Gleitsichtbrillen - Werbung als "hochwertig" und "individuell" zulässig
Brillen gefährden bei sachgemäßer Anwendung nicht die Sicherheit und Gesundheit der Anwender
Ein Online-Anbieter von Brillen und Kontaktlinsen darf Gleitsichtbrillen vermarkten, auch wenn die Brille allein aufgrund von Angaben aus dem Brillenpass hergestellt und nicht individuell beim Optiker angepasst wird. Die Werbung für die Brillen als "hochwertig" und "individuell" ist zulässig. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und wies damit die Klage des Zentralverbandes der Augenoptiker gegen den Online-Anbieter weitgehend zurück.
Das beklagte Unternehmen des zugrunde liegenden Verfahrens vermarktet über das Internet Brillen, Kontaktlinsen, Zubehör und Pflegemittel. Der Besteller einer Gleitsichtbrille wählt dabei über das Internet die Brillenfassung aus und gibt für die Brillengläser die Daten aus seinem Brillenpass ein, insbesondere die Sehstärke. Nach Erhalt der Brille hat der Kunde die Möglichkeit, die Brille... Lesen Sie mehr
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 19.11.2012
- 311 S 50/12 -
Zustimmung zur Mieterhöhung: Balkonfläche ist zu 50 % zur Wohnfläche hinzuzurechnen
Keine Vereinbarung zum Begriff der Wohnfläche sowie fehlende ortsübliche Berechnungsmethode begründet Anwendung der Bestimmungen zur Berechnung im preisgebundenen Wohnraum
Haben die Mietvertragsparteien keine Vereinbarung zur Berechnung der Wohnfläche getroffen und fehlt es an einer ortsüblichen Berechnungsmethode, so bestimmt sich die Wohnfläche nach den Bestimmungen zur Berechnung im preisgebundenen Wohnraum. Danach ist im Rahmen eines im Jahr 2003 geschlossenen Mietvertrags die Balkonfläche zu 50 % zur Wohnfläche hinzuzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien im Rahmen einer Mieterhöhung darüber, ob die Balkonfläche zu 50 % zur Wohnfläche hinzugerechnet werden darf.Das Landgericht Hamburg führte zum Fall aus, dass zur Berechnung der Wohnfläche grundsätzlich die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen heranzuziehen sind.... Lesen Sie mehr