alle Urteile, veröffentlicht am 07.01.2025
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2024
- 58 Ca 4568/24 -
Abmahnung eines Mitglieds der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Abmahnung gegenüber einem Mitglied der ver.di- Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen deren Aufrufs im Internet für rechtmäßig angesehen. In dem Aufruf wird der Universität vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern.
Das klagende Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe steht in einem Arbeitsverhältnis zur beklagten Universität und ist freigestelltes Personalratsmitglied. Der Vorstand der Betriebsgruppe veröffentlichte Ende Januar 2024 auf deren Internetpräsenz einen Aufruf zur Teilnahme an einem Aktionstag unter anderem gegen die AfD. In dem Aufruf heißt es über die beklagte Universität, sie halte Tarifverträge nicht ein, gliedere Tätigkeiten unterer Lohngruppen mit einem hohen Anteil migrantischer Beschäftigter aus, bekämpfe Mitbestimmung und demokratische Prozesse, und gewerkschaftliche Organisierung sei ihr ein Dorn im Auge. Damit fördere die Universität den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD.... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.11.2024
- 1 BvR 225/24; 1 BvR 105/24 -
Unzulässige Verfassungsbeschwerden von Dolmetscherinnen und einer Übersetzerin gegen Voraussetzungen für allgemeine Beeidigung
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die die Voraussetzungen für eine Berufung auf eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Übersetzerin betreffen.
Ab dem 1. Januar 2027 können sich Dolmetscher aufgrund einer Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vor Gericht nicht mehr auf eine allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften berufen, sondern nur noch auf eine allgemeine Beeidigung nach dem Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz). Für die allgemeine Beeidigung... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 04.11.2024
- 30 C 90/23 -
Feuchtigkeit in Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Mieter einer Altbauwohnung muss mit Feuchtigkeit im Keller rechnen
Feuchtigkeit im Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt ohne weiteres keine fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mieter einer Altbauwohnung müssen mit Feuchtigkeit im Keller rechnen. Zudem ist zu beachten, dass die Wohnnutzung nicht beeinträchtigt wird. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 kam es über eine Altbauwohnung in einem im Jahr 1896 errichteten Hauses zu einem Mietvertragsschluss. Einige Monate später kündigten die Mieter den Mietvertrag fristlos. Sie begründeten dies damit, dass der Keller stark durchfeuchtet war und sich somit für die Lagerung von Hausrat und Möbel nicht eignete. Es war weder eine Horizontal-Sperre... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18.12.2024
- 4 L 686/24.MZ -
Presserechtlicher Auskunftsanspruch über Behandlung eines verstorbenen Patienten
Die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist vorläufig verpflichtet, der Axel Springer-Verlagsgruppe Auskunft darüber zu geben, ob an einem zwischenzeitlich verstorbenen Patienten nach der Implantation eines Cardiobandes eines bestimmten Herstellers weitere medizinische Eingriffe vorgenommen worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Antragstellerin hat sich in der Vergangenheit in verschiedenen Medienformaten mit dem Einsatz eines bestimmten, seit dem Jahr 2024 nicht mehr auf dem Markt verfügbaren Cardiobandes beschäftigt, das u.a. als Alternative zur herkömmlichen Herzklappen-Operation angesehen worden ist. Die Antragsgegnerin hat die Offenlegung medizinischer Angaben zu dem auch von ihr eingesetzten Gerät... Lesen Sie mehr
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