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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 04.11.2024
- 30 C 90/23 -
Feuchtigkeit in Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Mieter einer Altbauwohnung muss mit Feuchtigkeit im Keller rechnen
Feuchtigkeit im Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt ohne weiteres keine fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mieter einer Altbauwohnung müssen mit Feuchtigkeit im Keller rechnen. Zudem ist zu beachten, dass die Wohnnutzung nicht beeinträchtigt wird. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 kam es über eine Altbauwohnung in einem im Jahr 1896 errichteten Hauses zu einem Mietvertragsschluss. Einige Monate später kündigten die Mieter den Mietvertrag fristlos. Sie begründeten dies damit, dass der
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschied zu Gunsten des Vermieters. Die
Keine Beeinträchtigung der Wohnnutzung
Ohnehin komme eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2025
Quelle: Amtsgericht Brandenburg a.d.H., ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2024, Seite: 1151 GE 2024, 1151
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Dokument-Nr. 34653
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