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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.07.2016
- 2 K 30/16.KO -
Tierhaltungsverbot bei massiven Verstößen gegen das Tierschutzgesetz rechtmäßig
Verstoß gegen art- und bedürfnisgerechte Unterbringung und Pflege von Hunden rechtfertigt Tierhaltungsverbot
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein gegen einen Halter von Doggen ausgesprochenes Tierhaltungsverbot aufgrund von massiven Verstößen gegen das Tierschutzgesetz rechtmäßig ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hielt bis zum Juni 2015 auf einem Aussiedlerhof im Landkreis Altenkirchen elf Deutsche Doggen. Bei tierschutzrechtlichen Kontrollen der Kreisverwaltung wurden in Räumen seines Hofes zum Teil massive Verschmutzungen durch
Tieren wurden durch Nichteinhaltung von Grundanforderungen an die Hygiene Gesundheitsschäden und Leiden zugefügt
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte abermals erfolglos vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Koblenz aus, dass der Kläger durch die Nichteinhaltung von Grundanforderungen an die Hygiene, an die Ermöglichung artgemäßer Bewegung und an die Wasserversorgung seinen Doggen Gesundheitsschäden und Leiden zugefügt habe. Es handele sich um massive Verstöße gegen das
Verwaltungsgericht erklärt Tierhaltungsverbot für rechtmäßig
Die Klage wurde abgewiesen. Das Verbot, so die Koblenzer Richter sei rechtmäßig. Der Kläger sei offensichtlich nicht in der Lage, eine tierschutzgerechte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.08.2015
[Aktenzeichen: 2 L 506/15.KO] - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2015
[Aktenzeichen: 7 B 10770/15.OVG]
- Tierschutzbehörde darf Veräußerung erheblich vernachlässigter und sichergestellter Foxterrier anordnen
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.05.2013
[Aktenzeichen: 16 L 514/13]) - VG Hannover: Hundehalteverbot auf den "Gnadenhof Momo" wegen tierschutzwidriger Verhältnisse rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: 11 A 2352/10, 11 A 2415/10, 11 A 2422/10, 11 A 2452/10, 11 A 5476/10, A 441/11, 11 A 2087/11])
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Dokument-Nr. 22896
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