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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2010
11 C 09.2200 -

Bayerischer VGH: Fahrradfahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss führt nicht nur zum Führerscheinentzug

Fahrradfahren im öffentlichen Straßenverkehr ist ebenfalls ohne Einschränkungen zu untersagen

Wird ein Fahrrad von einem Führerscheininhaber mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dieses Gutachten ist nicht auf die Frage zu beschränken, ob künftig Alkoholfahrten mit einem Kfz zu erwarten sind. Die Fragestellung hat auch die Fahrradführung unter Alkoholeinfluss zu umfassen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Ein Münchner war als Fahrradfahrer mit 1,7 Promille Blutalkohol verkehrsauffällig geworden. Der Fahrradfahrer hatte auch eine Fahrerlaubnis für Motorräder, Pkw und LKW. Von der Landeshauptstadt wurde von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten in Bezug auf die Kfz- und Fahrradführung gefordert. Diese legte er nicht vor. Hierauf entzog ihm die Landeshauptstadt nicht nur den Kfz-Führerschein, sondern untersagte ihm auch, Fahrräder auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Eignungszweifel dürfen sich nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen beziehen, sondern müssen auch das Führen von Fahrrädern berücksichtigen

Im Rahmen eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun klargestellt: Wird mit dem Fahrrad eine Trunkenheitsfahrt unter einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille begangen, so „liegt es auf der Hand“, dass sich die Eignungszweifel nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch auf das Führen von Fahrrädern erstrecken. Beide Gesichtspunkte seinen gutachtenmäßig abzuklären. Werde das Gutachten nicht vorgelegt, habe die Fahrerlaubnisbehörde schlichtweg keine Alternative: Zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht nur der Führerschein zu entziehen sondern auch ohne Einschränkung das Fahrradfahren zu untersagen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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Dokument-Nr.: 9371 Dokument-Nr. 9371

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