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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2011
L 2 AS 2821/11 ER-B -

LSG Baden-Württemberg: Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bei nicht genügenden Bewerbungsbemühungen rechtens

Universitäre Veranstaltung ist kein wichtiger Grund für Absage eines Vorstellungsgesprächs

Wenn ein Hilfebedürftiger wiederholt Bewerbungsbemühungen unterlässt und ein Vorstellungsgespräch, ohne hierfür einen rechtfertigenden Grund zu haben, nicht wahrnimmt, dann kann dies zum Wegfall des Anspruch auf Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten führen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde dem Antragsteller, gelernter Automobilkaufmann, bereits mehrfach die Regelleistung gekürzt worden, zuletzt um 100 % für die Dauer von drei Monaten, weil er für die Dauer von einem Jahr keinerlei Bewerbungsbemühungen unternommen hatte.

Antragsteller versäumt Vorstellungsgespräch

Auf eine Aufforderung des Jobcenters hat er sich sodann auf eine Stelle bei einem Autohaus beworben, hat jedoch daraufhin den vom Autohaus mitgeteilten Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen. Dem Autohaus teilt er kurz vor dem Termin mit, er habe gerade bemerkt, dass er an diesem Tag an einer universitären Veranstaltung im Rahmen seines Teilzeit-Studiums teilnehmen müsse. Das Autohaus stellt einen anderen Bewerber ein. Daraufhin hat das Jobcenter die Regelleistung des Antragstellers erneut für die Dauer von drei Monaten auf Null gekürzt. Gegen die Kürzung des Jobcenters wandte sich der Antragsteller im Rahmen eines Eilantrages.

Keine umfangreichen Bewerbungsbemühungen aufgrund Selbstständigkeit

Der Antragsteller hat seinen Antrag damit begründet, dass kein Vorstellungsgespräch vereinbart worden sei und er dass er den Termin aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen konnte. Außerdem ließen sein berufsbegleitendes Studium und seine selbstständige Tätigkeit als "Gebiets- und Projektleiter" bzw. "Kundenberater im Marketing- und Eventbereich" (ohne Einnahmen und Ausgaben) keine umfangreichen Bewerbungsbemühungen zu.

LSG: Antragsteller verletzt gesetzliche Pflichten zumutbare Arbeit aufzunehmen

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Dadurch, dass der Antragsteller den Termin zum Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen habe, habe er seine gesetzliche Pflicht, zumutbare Arbeit aufzunehmen, verletzt. Der Antragsteller habe der Einladung des Autohauses Folge leisten müssen. Einer Vereinbarung des Vorstellungsgesprächs habe es nicht bedurft. Die universitäre Veranstaltung stelle keinen rechtfertigenden Grund dar. Hilfebedürftige seien verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2011
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ ra-online

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