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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.1982
- III ZR 80/81 -
BGH: Keine Streupflicht bei vereinzelt auf Fahrbahn auftretenden Glättegefahren
Einzelne Glättestellen können durch entsprechende Fahrweise begegnet werden
Bei vereinzelt auf der Fahrbahn auftretenden Glättegefahren besteht für die Gemeinde keine Pflicht zum Streuen. Denn insbesondere ortskundige Fahrer können die einzelnen Glättestellen bei ihrer Fahrweise berücksichtigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es im Jahr 1981 um die
Keine Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei vereinzelten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Verden, Urteil vom 28.04.1980
[Aktenzeichen: 7 O 329/79] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 18.03.1981
[Aktenzeichen: 9 U 135/80]
- BGH: Räum- und Streupflicht kann durch Gemeindesatzung nicht auf einzelne Glättestellen erweitert werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2017
[Aktenzeichen: VI ZR 254/16]) - Winterdienst: Einzelne Glättestellen begründen keine Streupflicht
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2012
[Aktenzeichen: VI ZR 138/11])
Jahrgang: 1982, Seite: 299 VersR 1982, 299
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Dokument-Nr. 16611
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