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Landgericht Berlin, Beschluss vom 24.10.2014
- 63 S 203/14 -
Durch Bauarbeiten begründete Beeinträchtigung der Mietwohnung rechtfertigt Unterlassungsanspruch nur bei Vorliegen einer erheblichen Störung
Bei unwesentlichen Störungen stehen mietrechtliche Gewährleistungsansprüche zur Verfügung
Kommt es aufgrund eines aufgestellten Gerüstes und von Bauarbeiten zu einer Beeinträchtigung einer Mietwohnung, so rechtfertigt dies nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn sich die Beeinträchtigung als erheblich darstellt. Liegt dagegen eine nur unwesentliche Störung vor, so stehen dem Mieter die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche, wie etwa das Recht zur Mietminderung, zur Verfügung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beklagten sich die Mieter einer Wohnung über Beeinträchtigungen, die mit
Kein Anspruch auf Unterlassung der Bauarbeiten und auf Entfernen des Baugerüstes
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf
Schutz des Mieters durch mietrechtliche Gewährleistungsansprüche
Das Landgericht verwies darauf, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1589/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 1589 GE 2014, 1589
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Dokument-Nr. 20429
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