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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015
- 7 B 1344/14 -
Flüchtlingsunterkunft in Gewerbegebiet vorläufig zulässig
Neue Regelung des § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch lässt Unterkünfte für Flüchtlinge bis Ende 2019 unter bestimmten Voraussetzungen in Gewerbegebieten zu
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass in einem Gewerbegebiet in Köln-Lövenich vorläufig Flüchtlinge untergebracht werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, die zwei benachbarte Gewerbebetriebe gestellt hatten.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten sich zwei Gewerbebetriebe gegen die von der Stadt Köln geplante Aufstellung von zwei eingeschossigen Wohncontainern zur Unterbringung von Flüchtlingen gewandt. Zur Begründung hatten sie u. a. angeführt, die Unterbringungseinrichtung passe nicht in das
Voraussetzungen für Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte nach summarischen Feststellungen erfüllt
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen lehnt die Anträge der Gewerbebetriebe ab und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die neue - am 26. November 2014 in Kraft getretene - Regelung des § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch. Danach können bis Ende 2019 unter bestimmten Voraussetzungen in Gewerbegebieten Unterkünfte für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 20670
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