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Landgericht Berlin, Beschluss vom 13.10.2016
- 67 S 285/16 -
Wirksame fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Kenntnis des Mieters von ausbleibenden Mietzahlungen durch Jobcenter
Mangelnde Kenntnis von Nichtzahlung muss Mieter nachweisen
Stellt das Jobcenter Mietzahlungen ein, so kann der Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt werden, wenn er von der Nichtzahlung Kenntnis hat. Beruft sich der Mieter auf fehlende Kenntnis, so muss er diese nachweisen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 wurde ein Wohnungsmieter fristlos gekündigt, da er sich seit Mai 2012 mit Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 1.155,39 EUR in Verzug befand. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, er habe von den ausbleibenden Mietzahlungen nichts gewusst, da für die Zahlungen das
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Den Vermietern habe gemäß § 546 BGB und § 985 BGB ein Anspruch auf
Wirksame fristlose Kündigung wegen Mietrückstände
Die
Mangelnde Kenntnis von Nichtzahlung muss Mieter nachweisen
Die Behauptung des Mieters, die Zahlungserinnerung nicht erhalten zu haben, sei nach Auffassung des Landgerichts unbeachtlich. Denn das Vorliegen eines unvermeidbaren Tatsachenirrtums gemäß § 286 Abs. 3 BGB habe der Mieter nachzuweisen. Er habe daher beweisen müssen, die Zahlungserinnerung nicht erhalten und somit keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1507/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 1507 GE 2016, 1507
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Dokument-Nr. 23683
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