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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.09.2016
- 5 UF 17/16 -
Keine Berücksichtigung einer Kinderrentenversicherung im Versorgungsausgleich
Voraussetzung ist Bezugsberechtigung des Kindes sowie Abstellen des vertraglichen Rentenbeginns auf Renteneintrittsalter des Kindes
Eine Kinderrentenversicherung wird im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt, wenn das Kind für den Erlebensfall bezugsberechtigt ist und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstellt. In diesem Fall stellen die Anrechte aus der Kinderrentenversicherung keine Altersversorgung im Sinne von § 2 des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) dar. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Amtsgericht Bochum anlässlich einer Ehescheidung im Dezember 2015 die
Keine Berücksichtigung der Kinderrentenversicherungen im Versorgungsausgleich
Das Oberlandesgericht Hamm wertete die
Bezugsrecht und Kündigungsrecht unterfallen nicht Versorgungsausgleich
Das Bezugsrecht der Mutter für den Todesfall, in Form einer Beitragsrückerstattung und die Möglichkeit, die Kinderrentenversicherungen zu kündigen, stellen nach Ansicht des Oberlandesgericht ebenfalls keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 09.12.2015
[Aktenzeichen: 86 F 80/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 436 FamRZ 2017, 436
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Dokument-Nr. 24763
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