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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 20.04.2011
- 10 UF 36/11 -
Kündigung eines Rentenversicherungsvertrags zwecks Entziehung vom Versorgungsausgleich rechtfertigt Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Auszugleichende Anrechte des anderen Ehegatten werden um die Höhe des Kapitalwerts der Versicherung gekürzt
Kündigt ein Ehegatte einen Rentenversicherungsvertrag, um dessen Anrechte dem Versorgungsausgleich zu entziehen, kann dies eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) rechtfertigen. Die auszugleichenden Anrechte des anderen Ehegatten können um die Höhe des Kapitalwerts der Versicherung gekürzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hersbruck im November 2010 eine Ehe geschieden und im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine private
Oberlandesgericht verneint Berücksichtigung der privaten Rentenversicherung im Versorgungsausgleich
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied insoweit zu Gunsten der Ehefrau, dass die private
Beschränkung des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit
Das Verhalten der Ehefrau begründe aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hersbruck, Beschluss vom 18.11.2010
[Aktenzeichen: 4 F 267/10]
- Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei illoyalem und grob leichtfertigem Unterlassen der Altersversorgung durch Selbstständigen
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.08.2011
[Aktenzeichen: 17 UF 145/11]) - Keine unbillige Härte bei fehlendem Einbezug einer geringfügigen und nach Trennung aufgelösten Anwartschaft
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 19.05.2021
[Aktenzeichen: 9 UF 812/20])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 1737 FamRZ 2011, 1737 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1047 MDR 2011, 1047 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1375 NJW-RR 2011, 1375
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Dokument-Nr. 25218
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