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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.05.2018
- 21 W 32/18 -
Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat richtet sich allein nach Zahl der im Inland Beschäftigten
Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmern ausländischer Betriebe bei Zählweise verstößt nicht gegen Europarecht
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass allein die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer darüber entscheidet, ob ein Aufsichtsrat dem Mitbestimmungsgesetz unterfällt. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, die in ausländischen Tochtergesellschaften Beschäftigten nicht mitzuzählen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Rechtstreits ist Aktionär der im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Antragsgegnerin. Die gegnerische Aktiengesellschaft ist im Bereich der Arzneimittelproduktion tätig. Im
Schwelle von 2.000 wird nur bei Berücksichtigung der Beschäftigten der ausländischen Tochtergesellschaften erreicht
Maßgeblich für den Anteil der im
Aufsichtsrat der Antragsgegnerin wurde zutreffend nach Grundsätzen des DrittelbG gebildet
Der Antragsteller leitete ein sogenanntes gerichtliches Statusverfahren nach §§ 98 AktG ein und beantragte, über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gerichtlich zu entscheiden. Das Landgericht wies diesen Antrag zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg hatte. Der
Gemäß Betriebsverfassungsgesetzes gilt Territorialprinzip
Der Wortlaut des MitbestimmungsG spreche zwar allein von Arbeitnehmern, ohne eine Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Betrieben vorzunehmen. Das Gesetz nehme aber auf § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) Bezug. Dort "gilt jedoch seit jeher das Territorialprinzip", führt das Oberlandesgericht zur Begründung der ausschließlichen Maßgeblichkeit der im Inland Beschäftigten an. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Die vom Antragsteller angeführte Gefahr, dass so weitere Anreize zur Verlagerung von Arbeitsplätzen ins
OLG verneint Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und Verstoß gegen Gleichheitssatz
Die Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmern in ausländischen Betrieben bei der Zählweise verstoße auch nicht gegen Europarecht. Eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit scheide aus. Die Zählweise wirke sich allgemein auf die Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im
Der deutsche Gleichheitssatz werde ebenfalls nicht berührt. Aktives und passives Wahlrecht zum
§ 1 [1] MitbestimmungsG: Erfasste Unternehmen
(1) In Unternehmen, die
1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft... betrieben werden und
2. in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein
[...]
§ 3 [1] MitbestimmungsG Arbeitnehmer und Betrieb
(1) 1 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
2. die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
[...]
§ 7 [1]MitbestimmungsG: Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) 1 Der
1.mit in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.2017
[Aktenzeichen: 3-05 O 85/17]
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Dokument-Nr. 25969
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