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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 07.12.2021
- 12 U 1012/21 -
Keine Haftung der Verbandsgemeinde für Schäden an serienmäßig tiefergelegtem Ferrari
Erkennbare Fahrbahnunebenheiten begründen keine Haftung
Wird ein serienmäßig tiefergelegtes Fahrzeug infolge einer erkennbaren Fahrbahnunebenheit beschädigt, hat die Verbandsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast hierfür nicht einzustehen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im August 2019 befuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem serienmäßig tiefergelegten Ferrari F40 eine innerörtliche Seitenstraße, deren Straßenbaulastträgerin die beklagte Verbandsgemeinde ist. Hierbei soll es zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen sein. Der an dem Ferrari festgestellte Sachschaden belief sich auf rund 60.000 €. Ursächlich für die Beschädigung sollen nach Behauptung der Klägerin ein nicht nur geringfügig herausstehender Kanaldeckel sowie ein seitliches Gefälle der Fahrbahn zur Fahrbahnrinne hin gewesen sein. Die Klägerin als Kaskoversicherung hat die beklagte Verbandsgemeinde auf
Keine Verkehrssicherungspflicht der Verbandsgemeinde verletzt
Das OLG hat die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt und ebenfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen seien regelmäßig nicht geboten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der
Zulassung enthält keine Zusicherung zur gefahrlosen Nutzung aller Straßen
Die Verkehrssicherungspflicht beinhalte nicht die Pflicht, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31579
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