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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.05.2022
- 1 BvR 1295/21 -
Verfassungsbeschwerde gegen Gastronomiebeschränkungen durch die "Bundesnotbremse" erfolglos
Vorübergehende Beschränkung des Betriebs der Gaststätten auf Auslieferung und Außer-Haus-Verkauf verfassungsrechtlich gerechtfertigt
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die in § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (§ 28 b IfSG a. F.) geregelte Untersagung der Öffnung von Gaststätten zur Eindämmung der Corona-Pandemie richtete.
In Anknüpfung an die Entscheidung des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - zur sogenannten "Bundesnotbremse" hat die Kammer entschieden, dass auch die vorübergehende
Restaurantbetreiberin rügte Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit
Am 23. April 2021 trat das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft. Zentraler Gegenstand des Gesetzes war der in das Infektionsschutzgesetz eingefügte § 28 b IfSG a. F., der bei Überschreiten eines Werts von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zu gesetzesunmittelbaren Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens führte. Die Beschränkungen waren an die Feststellung einer "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" durch den Bundestag gebunden und liefen mit dem 30. Juni 2021 aus. § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG a. F. untersagte die Öffnung von Gaststätten, Speiselokalen und ähnlichen Betrieben bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der "Bundesnotbremse"; erlaubt blieben nur die Auslieferung und der
Gesundheits- und Lebensschutz rechtfertigen den Eingriff
Das BVerfG hat die
Dynamik des Infektionsgeschehens erforderte Handeln
Dem Eingriff in die Berufsfreiheit kommt zwar erhebliches Gewicht zu. Eine berufliche Betätigung in der von der Beschwerdeführerin gewählten Form war während der Geltung der Vorschrift nicht möglich. Verstärkt wurde die Eingriffswirkung dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb bereits seit November 2020 unter ähnlichen Bedingungen geschlossen halten musste. Gemindert wurde das Eingriffsgewicht jedoch durch den tatbestandlich vorgesehenen regional differenzierenden Ansatz und die Befristung der Maßnahme. Eine gewisse Minderung des Eingriffsgewichts wurde zudem dadurch bewirkt, dass der
Verfassungsmäßiger Ausgleich gelungen
In der geforderten Abwägung zwischen dem Eingriff in Grundrechte und entgegenstehenden Belangen hat der Gesetzgeber einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden. Hier ist der Wirtschaftszweig der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2022
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31746
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