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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.04.2022
- 1 BvR 1370/21 -
Ablehnung von Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren verfassungswidrig
Ablehnung der Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit nicht ohne weiteres möglich
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Ablehnung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren verfassungswidrig war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf die Bewilligung von Beratungshilfe wurde vom zuständigen Amtsgericht in mehreren Entscheidungen wegen Mutwilligkeit abgelehnt.
Der Beschwerdeführer bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheiden aus dem April 2021 wurde die Leistungsbewilligung des Beschwerdeführers für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 endgültig festgesetzt und daneben eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Grund für die Erstattungsforderung war unter anderem eine vom Jobcenter festgestellte Überzahlung aufgrund eines Betriebskostenguthabens aus dem Jahr 2019, welches vom Jobcenter in dem Zeitraum Juni bis November 2020 anteilig leistungsmindernd berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer zweifelte an der Richtigkeit der Bescheide und wollte für die Gestaltung des Widerspruchs anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Er nannte der Rechtspflegerin einige Punkte, aufgrund derer die Bescheide nicht richtig sein könnten; unter anderem die leistungsmindernde Verrechnung des Betriebskostenguthabens über einen Zeitraum von sechs Monaten. Der Antrag wurde wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen, die Erinnerung blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer wünsche
Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit verletzt
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet erachtet. Die angegriffenen Beschlüsse des AG verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
Annahme der Mutwilligkeit nicht nachvollziehbar
Die Einschätzung des Amtsgerichts, die vom Beschwerdeführer verfolgte Rechtsverfolgung sei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2022
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31843
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