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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2022
- VIII ZR 194/21 -
BGH: Anschluss an Zentralheizung stellt keinen Ersatz für Reparatur der Gasetagenheizung dar
Keine Änderung der mietvertraglichen Sollbeschaffenheit durch Modernisierungsarbeiten
Der Anschluss an die Zentralheizung stellt keinen Ersatz für die Reparatur der Gasetagenheizung dar. Modernisierungsarbeiten führen nicht zu einer Änderung der mietvertraglichen Sollbeschaffenheit. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Mietwohnung in Berlin fiel im November 2016 die
Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Gastherme
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den
Keine Änderung der mietvertraglichen Sollbeschaffenheit durch Modernisierungsarbeiten
Selbst wenn die Vermieterin den Anschluss an die zentrale Heiz- und Warmwasserversorgung als Modernisierungsmaßnahme begehrt hätte, so der Bundesgerichthof, wären die Mieter berechtigt gewesen, die Herstellung der Funktionsfähigkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/GE 2022, 950/rb)
Jahrgang: 2022, Seite: 950 GE 2022, 950
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Dokument-Nr. 32329
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