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Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.11.2022
- 5 W 79/22 -
Betreiber eines sozialen Netzwerks steht nach Aufforderung zur Wiederherstellung eines gesperrten Nutzerkontos angemessene Prüffrist zu
Kein Verzug des Plattformbetreibers 11 Tage nach anwaltlicher Aufforderung und vier Tage nach Fristablauf
Wird der Betreiber eines sozialen Netzwerks dazu aufgefordert ein gesperrtes Nutzerkonto wiederherzustellen, so steht ihm eine angemessene Prüffrist zu. Der Plattformbetreiber kommt jedenfalls dann nicht in Verzug mit der Wiederherstellung, wenn seit der anwaltlichen Aufforderung lediglich 11 Tage und seit dem Fristablauf nur vier Tage verstrichen sind. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2022 wurde das Konto einer Nutzerin von Instagram deaktiviert. Die Nutzerin war damit nicht einverstanden und forderte die Plattformbetreiberin über ihren Anwalt dazu auf, ihr Konto wiederherzustellen. Es wurde dabei eine Frist von sieben Tagen gesetzt. Vier Tage nach Ablauf der Frist beantragte die Nutzerin schließlich beim Landgericht Saarbrücken eine
Kostentragungspflicht wegen verfrühten Antrags
Das Oberlandesgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Nutzerin habe in entsprechend des Rechtsgedankens des § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne ausreichende Veranlassung
Kein Verzug der Plattformbetreiberin
Durch den Ablauf der gesetzten Frist sei die Plattformbetreiberin nicht wirksam in Verzug gesetzt worden, so das Oberlandesgericht. Da ein Anspruch geltend gemacht wurde, dessen Berechtigung offensichtlich einer Überlegung bedurft habe, habe die Plattformbetreiberin nach Treu und Glauben eine angemessene Prüffrist zugestanden. Diese Frist sei jedenfalls bis zur Einreichung des Antrags, 11 Tage nach der anwaltlichen Aufforderung und vier Tage nach Ablauf der darin gesetzten Frist, noch nicht verstrichen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2023
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 29.08.2022
[Aktenzeichen: 4 O 218/22]
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Dokument-Nr. 32476
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