wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 03.04.2024
7 U 2/24 -

Für Zugang einer einfachen E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis

Empfänger muss nicht gesamten Posteingang offenlegen zwecks Beweises des E-Mail-Zugangs

Für den Zugang einer einfachen E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis. Zudem muss der Empfänger nicht seinen gesamten Posteingang offenlegen, um den E-Mail-Zugang nachweisen zu können. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Rostock in einem Berufungsverfahren im Jahr 2024 unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Zugang einer einfachen, ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten E-Mail mittels eines Anscheinsbeweises belegt werden kann.

Kein Anscheinsbeweis für Zugang einer einfachen E-Mail

Das Oberlandesgericht Rostock sah für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten einfachen E-Mail keine Grundlage. Es entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass für den Zugang einer E-Mail allein aufgrund des feststehenden Absendens, auch in Verbindung mit dem feststehenden Nichterhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht auf Seiten des Absenders, kein Anscheinsbeweis streitet. Der Zugang möge zwar "die Regel" darstellen, sei aber letztlich jedenfalls unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen nicht in einem Maße typisch, dass die Bejahung einer Beweiserleichterung gerechtfertigt wäre.

Keine Pflicht zur Offenlegung des Posteingangs durch Empfänger

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Empfänger nicht verpflichtet, zum Beweis des E-Mail-Zugangs den gesamten elektronischen Posteingang für den betreffenden Zeitraum offenzulegen. Auch in der analogen Welt, könne ein Zugangsnachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Briefkästen oder die Wohn- und Geschäftsräume des vermeintlichen Empfängers umfassend auf den abgesendeten Brief durchsucht werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2024
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Schwerin, Urteil vom 14.12.2023
    [Aktenzeichen: 3 O 133/21]
Aktuelle Urteile aus dem Prozessrecht | Zivilprozessrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anscheinsbeweis | Beweis des ersten Anscheins | E-Mail | Email | Nachweis | Beweis | Zugang

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 34033 Dokument-Nr. 34033

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss34033

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?