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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.04.2008
2 BvR 525/08 -

Erfolglose Verfassungs­beschwerde gegen Handyverbot am Steuer

Keine Zweifel an der Verfassungs­mäßigkeit des § 23 Abs. 1a StVO

Die Regelung, die das Telefonieren mit einem Handy am Steuer ohne Freisprech­einrichtung verbietet, ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungs­gericht entschieden. Es nahm die Verfassungs­beschwerde einer Rechtsanwältin gegen das Handyverbot am Steuer nicht zur Entscheidung an.

Gegen die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, wurde ein Bußgeld verhängt, da sie am Steuer ihres Fahrzeugs ein Mobiltelefon benutzt hatte. Im Hinblick darauf, dass sie in jüngerer Vergangenheit bereits in drei Fällen gegen das Handyverbot verstoßen hatte, setzte das Amtsgericht die Geldbuße auf 240 Euro fest.

Oberlandesgericht hatte keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verbotsnorm

Das Oberlandesgericht verwarf den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) bestünden nicht. Angesichts der Hartnäckigkeit, mit der sich die Beschwerdeführerin immer wieder über das Verbot hinwegsetze, erscheine eine Erhöhung der Regelbuße um das 6-fache auch als schuldangemessen.

Karlsruher Richter nehmen die Verfassungsbeschwerde nicht an

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese das Handyverbot am Steuer als verfassungswidrig rügte, nicht zur Entscheidung angenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/08 des BVerfG vom 09.05.2008

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2008, Seite: 387
DAR 2008, 387
 | Zeitschrift: Verwaltungsarchiv (VA)
Jahrgang: 2008, Seite: 119
VA 2008, 119
 | Arbeitszeitschrift für das gesamte Straßenverkehrsrecht (VRR)
Jahrgang: 2008, Seite: 233
VRR 2008, 233
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Dokument-Nr.: 6031 Dokument-Nr. 6031

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