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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2021
- 17 K 6804/19, 17 K 7166/19, 17 K 1964/20 und 17 K 1667/20 -
Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt Mönchengladbach für 2019 und 2020 rechtmäßig
Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren erfolglos
Die für die Jahre 2019 und 2020 von der Stadt Mönchengladbach erhobenen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren sind nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit die gegen die Festsetzung von Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren durch die Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR (mags) gerichteten Klagen abgewiesen. Der Entscheidung kommt für die Gebührenjahre 2019 und 2020 Grundsatzcharakter zu. Eine Vielzahl von Bürgern hatte sich gegen die Festsetzung gewandt.
Zur Begründung hat das VG ausgeführt: Die Umorganisation der
Abfall- und Straßenreinigungsgebührensatzungen für 2019 und 2020 nicht zu beanstanden
Die Abfall- und Straßenreinigungsgebührensatzungen für die Jahre 2019 und 2020 begegneten keinen Bedenken. Insbesondere bedürfe es beim Grundpreis keiner Differenzierung zwischen privaten Haushaltungen und Gewerbeeinheiten. Beim Leistungspreis könnten verschiedene Maßstäbe kombiniert werden. Für die Differenzierung zwischen privatem und gewerblichem Abfallaufkommen gebe es sachliche Gründe. Die Festsetzung eines Mindestvolumens für Restabfall von 20 Liter bzw. 15 Liter pro Person und Woche bei privaten Haushaltungen sei nicht überhöht. Es gebe hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung. Auch könne der Satzungsgeber, vor allem bei derart umfangreichen Umorganisationen der Abfallwirtschaft wie in der Stadt Mönchengladbach erfolgt, grundsätzlich mit Schätzgrößen arbeiten.
Fremdleistungsentgelt in voller Höhe auf Gebührenzahler umlegbar
Das von der GEM für die erbrachte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30905
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