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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.04.2013
- C-335/11 und C-337/11 -
Krankheit mit psychischen Einschränkungen kann einer Behinderung gleichzustellen sein
EuGH zur möglichen Diskriminierung aufgrund von Behinderungen bei Entlassung mit verkürzter Kündigungsfrist
Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringt, kann einer Behinderung gleichzustellen sein. Die Verkürzung der Arbeitszeit kann als eine Vorkehrungsmaßnahme angesehen werden, die ein Arbeitgeber ergreifen muss, damit Menschen mit Behinderung arbeiten können. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf* schafft einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der
Arbeitgeber hätten Arbeitnehmerinnen aufgrund der Behinderung Arbeitszeitverkürzung anbieten müssen
Im vorliegenden Fall hat HK Danmark, eine dänische Gewerkschaft, zwei Schadensersatzklagen im Namen zweier Arbeitnehmerinnen wegen deren Entlassung mit verkürzter Kündigungsfrist erhoben. HK Danmark macht geltend, dass die
Nationales Gericht erbittet Entscheidung des EuGH über möglichen Verstoß gegen das Unionsrecht durch dänisches Gesetz über verkürzte Kündigungsfrist
Das Sø- og Handelsret (See- und Handelsgericht, Dänemark), bei dem diese beiden Rechtssachen anhängig sind, ersucht den Gerichtshof um Erläuterung des Begriffs der
Begriff der Behinderung ist von dem der Krankheit zu unterscheiden
Da der Begriff der
Begriff "Behinderung" impliziert nicht unbedingt den vollständigen Ausschluss von der Arbeit oder vom Berufsleben
In seinem Urteil hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass der Begriff "Behinderung" dahin auszulegen ist, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist. Der Gerichtshof führt aus, dass der Begriff "Behinderung", anders als die
Arbeitszeitverkürzung kann angemessene Vorkehrungsmaßnahme sein, um Menschen mit Behinderung Zugang zur Beschäftigung zu ermöglichen
Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass die Richtlinie den
Nationales Gericht muss mögliche unverhältnismäßige Belastung der Arbeitgeber prüfen
Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Verkürzung der
Verkürzte Kündigungsfristen ohne vorherige angemessene Vorkehrungsmaßnahmen des Arbeitgebers stehen Richtlinie entgegen
Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Richtlinie einer nationalen Bestimmung, nach der ein
EuGH zur Diskriminierung von Menschen mit Behinderung
Schließlich äußert sich der Gerichtshof zu der Frage, ob die nationale Bestimmung über die verkürzte Kündigungsfrist zu einer
Nationale Regelung kann zu einer auf der Behinderung beruhenden Ungleichbehandlung führen
Der Gerichtshof führt aus, dass die nationale Bestimmung in gleicher Weise auf behinderte und nichtbehinderte Menschen anwendbar ist, die krankheitsbedingt mehr als 120 Tage abwesend sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese Bestimmung eine unmittelbar auf der
Nationales Gericht muss mögliche Benachteiligungen von Arbeitnehmern mit Behinderung prüfen
Der Gerichtshof antwortet, dass die Richtlinie einer solchen nationalen Bestimmung entgegensteht, es sei denn, diese Bestimmung verfolgt ein rechtmäßiges Ziel und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung des Wertungsspielraums, der den Mitgliedstaaten im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik zukommt, zu prüfen, ob der dänische Gesetzgeber es bei der Verfolgung der rechtmäßigen Ziele, die Einstellung kranker Personen einerseits und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers andererseits zu fördern, unterlassen hat, relevante Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die insbesondere
Erläuterungen
* - Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16-22).
** - Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2006, Sonia Chacón Navas/Eurest Colectividades SA (C-13/05).
*** - Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35-61).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Arbeitnehmer muss Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen Schwerbehinderung nachweisen können
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013
[Aktenzeichen: 8 AZR 180/12]) - Sozialplan darf geminderte Entlassungsabfindung für kurz vor dem Renteneintritt stehende Arbeitnehmer vorsehen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.12.2012
[Aktenzeichen: C-152/11]) - EuGH zum Diskriminierungsverbot in der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf: Schutz für Eltern von Behinderten
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.07.2008
[Aktenzeichen: C-303/06])
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Dokument-Nr. 15778
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