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Landgericht Köln, Urteil vom 11.09.2012
- 33 O 353/11 -
Filesharing: Rechteinhaber muss Urheberrechtsverletzung durch Anschlussinhaber nachweisen
LG Köln verneint Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
Wird über eine Internet-Tauschbörse ein Computerspiel unberechtigt heruntergeladen, so kommt eine Haftung des Anschlussinhabers nur dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nachweisen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall behauptete ein Computerspielproduzent, dass über den Anschluss eines Familienvaters im Rahmen einer Internet-Tauschbörse eines seiner Computerspiele heruntergeladen worden sei. Im Haushalt des Anschlussinhabers wohnten neben seiner
Landgericht Köln war örtlich zuständig
Das Landgericht Köln habe sich zunächst gemäß § 32 ZPO für örtlich zuständig gehalten, da die
Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestand nicht
Das Landgericht Köln entschied gegen den klägerischen Computerspielproduzenten. Ein Anspruch auf die
Täterhaftung war zu verneinen
Unter Zugrundelegung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 16.05.2012 - 6 U 239/11) hat das Landgericht eine Täterhaftung des Anschlussinhabers verneint. Werde ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, spreche eine Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Der Anschlussinhaber könne diese Vermutung jedoch beseitigen, wenn er geltend mache, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen. Denn die Vermutung sei erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs bestehe. Er müsse auch keine Nachforschungen anstellen, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Die Vermutung werde also erschüttert, wenn - wie hier- außer dem Anschlussinhaber auch andere Haushaltsangehörige als Täter in Betracht kommen. In diesem Fall, sei es die Pflicht des Klägers, die
Haftung als Teilnehmer kam ebenfalls nicht in Betracht
Eine Haftung des Anschlussinhabers als
Anschlussinhaber haftet nicht für Kinder
Der Anschlussinhaber hafte nach Ansicht des Landgerichts ebenfalls nicht nach § 832 BGB für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner
Anschlussinhaber haftet nicht als Störer
Das Landgericht führte weiterhin aus, dass der Anschlussinhaber nicht als
Keine Prüf- und Kontrollpflichten gegenüber Kindern
Zwar bestehen nach Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der Nutzung eines vorhandenen Internetanschlusses durch
Täterschaft der Kinder konnte nicht vermutet werden
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Filesharing: Familie im Urlaub und Computer vom Stromnetz getrennt - keine Haftung des WLAN-Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzungen
(Landgericht Köln, Urteil vom 24.10.2012
[Aktenzeichen: 28 O 391/11]) - Filesharing: Rechtsverletzungen des Kindes begründen Schadenersatzpflicht der Eltern
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.03.2012
[Aktenzeichen: 6 U 67/11]) - "Sommer unseres Lebens"-Fall: Inhaber eines Internetanschlusses muss für ausreichende Sicherung seines WLAN-Anschlusses sorgen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010
[Aktenzeichen: I ZR 121/08])
Jahrgang: 2012, Seite: 821 CR 2012, 821 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2012, Seite: 273 ITRB 2012, 273 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2013, Seite: 66 ZUM 2013, 66
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Dokument-Nr. 15013
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