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Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011
- 2 HK O 54/11 -
Facebook-Profil muss Impressum haben - Impressumspflicht gilt auch in sozialen Netzwerken
Bei geschäftlicher Nutzung eines Facebook-Profils muss ein Impressum angegeben werden - Andernfalls droht Abmahnung
Das Landgericht Aschaffenburg hat einem Unternehmen auf die Unterlassungsklage eines Mitbewerbers untersagt, ein Facebook-Profil ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben zu betreiben. Die Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten werden - auch bei einem Internetauftritt auf Facebook.
Wer geschäftsmäßig ein Facebook-Profil nutzt, muss die Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz - also ein
Informationspflichten des Telemediengesetzes gelten auch für soziale Netzwerke
Das Landgericht Aschaffenburg stellte klar, dass die
Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz - Wer sie nicht beachtet, betreibt unlauteren Wettbewerb
Das Gericht führte aus, dass die
Link zum Impressum auf eigener Internetseite ist ausreichend
Die Richter stellten aber klar, dass es ihrer Meinung nach ausreiche, wenn auf
Link muss klar erkennbar zum Impressum führen - Bezeichnung als "Info" genügt nicht
Die Pflichtangaben müssen allerdings einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Aschaffenburg (vt/we).
Jahrgang: 2011, Seite: 46 AdVoice 2011, 46 | Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2012, Seite: 57 CR 2012, 57 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2011, Seite: 809 K&R 2011, 809 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 38 MMR 2012, 38 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2011, Seite: 2340 WM 2011, 2340
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Dokument-Nr. 12502
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