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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 17.10.1989
- 16 C 508/89 -
Welliger Fußboden, unzureichende Beheizung und verzogene und verrottete Fenster berechtigen zu einer Mietminderung
Ein Quadratmeter unverputzte Wand und fehlende malermäßige Behandlung des Fußbodens im Bad sowie überlaufendes Abwasserabflussbecken rechtfertigen keine Mietminderung
Befindet sich im Bad ein überlaufendes Abwasserabflussbecken, ein Quadratmeter unverputzte Wand und ist ein Quadratmeter des Fußbodens nicht malermäßig behandelt, so rechtfertigt dies noch keine Mietminderung. Dagegen stellt ein welliger Fußboden im Flur, die mangelnde Beheizbarkeit durch den Wohnzimmerofen sowie verzogene und verrottete Fenster einen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre
Mietminderung von 10 % für folgende Mängel angemessen
Das Amtsgericht Schöneberg entschied teilweise zu Gunsten der Mieter. Ein Minderungsrecht habe für den welligen Fußboden im
Unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung für folgende Mängel
Hinsichtlich der Mängel im Bad habe jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts kein Minderungsrecht bestanden. Denn in den aufgelisteten Mängeln sei nur eine unerhebliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/GE 1990, 661/rb)
- Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter bezahlen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 11.06.2004
[Aktenzeichen: 65 S 406/03]) - Mietminderung wegen defekter Hausbeleuchtung, Fäkalienrückfluss, abblätternder Farbe, defektem Badewannenabfluss und anderer Mietmängel
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 31.10.1990
[Aktenzeichen: 5 C 72/90]) - Unterbeheizung und fehlende Wohnungseingangstür berechtigen zu einer Mietminderung
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.05.1973
[Aktenzeichen: 12 S 382/72])
Jahrgang: 1990, Seite: 661 GE 1990, 661
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Dokument-Nr. 14763
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