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Landgericht Rottweil, Urteil vom 02.02.1977
- 2 O 772/76 -
Hotelbesitzer haftet nicht für Ausrutschen in der Badewanne
Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bleibt erfolglos
Rutscht ein Hotelgast während des Duschens in der Badewanne aus, so haftet der Hotelbesitzer nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Jeder Hotelgast muss sich auf die Gefahren bei der Benutzung eines Bads selbst einstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Rottweil hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin buchte im Mai 1976 ein Zimmer mit Bad in einem Kurhotel. Während des Aufenthalts rutschte sie bei einer morgendlichen
Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt
Das Landgericht Rottweil entschied gegen die Klägerin. Der Hotelbesitzer habe nicht wegen Verletzung der
Badewanne konnte gefahrlos genutzt werden
Nach Auffassung des Landgerichts habe die
Klägerin trug Mitverschulden
Schließlich habe nach Ansicht des Landgerichts die Klägerin den Unfall überwiegend selbst verschuldet, so dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Hotelbesitzers ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. § 254 BGB).
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1977 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2013
Quelle: Landgericht Rottweil, ra-online (zt/VersR 1977, 1040/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1977, Seite: 255 r+s 1977, 255 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1977, Seite: 1040 VersR 1977, 1040
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Dokument-Nr. 15128
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