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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013
- 18 SaGa 175/13 -
Arbeitnehmer hat trotz Kündigung grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Verbot der Beschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung unwirksam
Regelt ein Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung vom Arbeitgeber einseitig freigestellt werden kann, so ist diese Regelung unwirksam. Denn ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Abteilungsleiter einer Privatbank im Dezember 2012 ordentlich gekündigt. Auf Grundlage einer Regelung im
Arbeitsgericht wies Antrag zurück
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. wies den Antrag des Abteilungsleiters zurück. Denn die Parteien haben im
Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestand
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des gekündigten Abteilungsleiters und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Denn die Bank habe mit der
Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam
Die Freistellungsklausel im
Freistellung durch Vereinbarung möglich
Zwar sei eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Hessiches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.2013
[Aktenzeichen: 20 Ga 191/12]
- Freistellung eines gekündigten Mitarbeiters von Turkish Airlines zulässig
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 31.08.2016
[Aktenzeichen: 29 Ga 10636/16]) - Einstweilige Verfügung gerichtet auf Weiterbeschäftigung nach Freistellung des Arbeitnehmers wegen ordentlicher Kündigung
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2021
[Aktenzeichen: 3 SaGa 1/21])
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Dokument-Nr. 16550
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