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Landgericht Kassel, Urteil vom 10.09.1953
1 S 281/53 -

Mieter hat Anspruch auf Herausgabe aller Schlüssel

Kein Recht des Vermieters auf Zutritt der Mietsache bei Abwesenheit des Mieters und Einbau eines neuen Schlosses

Der Mieter eines Zimmers hat Anspruch auf Herausgabe aller zum Zimmer gehörenden Schlüssel. Zudem darf der Vermieter das Zimmer in Abwesenheit des Mieters nicht betreten und ein anderes Schloss einbauen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor.

Im zugrunde liegenden Fall zerstritt sich im Jahr 1953 der Mieter eines möblierten Zimmers mit seinem Vermieter. Folge des Streits war es, dass der Mieter nunmehr die ursprünglich vom Vermieter vorgenommene Reinigung des Zimmers, selbst übernahm. Zudem brachte er eine Koboldsicherung an der Zimmertür an, um den Vermieter am Zutritt zum Zimmer zu hindern und fertigte einen eigenen Hausschlüssel an, den er bis dahin nicht besaß. Der Vermieter ließ daraufhin die Koboldsicherung herausschlagen und später ein neues Schloss anbringen. Von diesem Schloss behielt der Vermieter einen Schlüssel ein, um die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung sicherzustellen. Der Mieter klagte aufgrund dessen auf Herausgabe des Zusatzschlüssels, auf Unterlassen des Betretens der Wohnung gegen seinen Willen und auf Kostenerstattung wegen des angefertigten Hausschlüssels.

Anspruch auf Herausgabe des Zusatzschlüssels und auf Unterlassen des Betretens des Zimmers bestand

Das Landgericht Kassel bejahte den Anspruch auf Herausgabe des Zusatzschlüssels. Zudem habe der Mieter es nicht dulden müssen, dass der Vermieter zum Zwecke der laufenden Reinigung das Zimmer betritt. Der Mieter habe die Reinigung des Zimmers selbst übernehmen dürfen. Zwar könne sich ein Vermieter von Zeit zu Zeit vom Zustand der Mietsache überzeugen. Dies gelte umso mehr, wenn keine Leerräume, sondern möblierte Wohnungen vermietet werden. Daher sei der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine regelmäßige Überwachung der von ihm übernommenen Reinigungs- und Instandhaltungspflicht zu gestatten. Dazu benötige der Vermieter aber weder einen Schlüssel, noch sei er berechtigt, das Zimmer in Abwesenheit des Mieters zu betreten.

Beseitigung der Koboldsicherung und Einbau eines neuen Schlosses war unzulässig

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe der Vermieter nach Auffassung des Landgerichts nicht die Kobold-Sicherung herausschlagen, ein neues Schloss einbauen und einen dazu passenden Schlüssel einbehalten dürfen. Die Zweifel des Vermieters an der ordnungsgemäßen Durchführung der Pflege und Sauberhaltung, hätte er durch eine Überwachung in Anwesenheit des Mieters begegnen können. Notfalls hätte er den Zutritt zum Zimmer zwecks Kontrolle im Klagewege durchsetzen können. Ein Selbsthilferecht stehe dem Vermieter jedenfalls nicht zu.

Anspruch auf Kostenerstattung bestand nicht

Das Landgericht verneinte demgegenüber den Anspruch auf Kostenerstattung wegen des angefertigten Hausschlüssels. Zwar stehe auch dem Mieter eines Zimmers ein Hausschlüssel zu. Denn es gehöre zu seinen Mieterrechten, dass er sein Zimmer und damit auch das Haus zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten könne. Fehlt der Hausschlüssel, stelle dies zu dem ein Mietmangel dar. Der Mieter hätte jedoch vor Anfertigung des Schlüssels den Vermieter zur Mängelbeseitigung erfolglos auffordern müssen. Dies habe er jedoch unterlassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 1953, 103/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1953, Seite: 103
WuM 1953, 103

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Dokument-Nr.: 16587 Dokument-Nr. 16587

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