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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2000
- VG 9 A 467.98 -
Plötzlich aufgestelltes Halteverbotszeichen: Autofahrer muss fürs Auto-Umsetzen trotz Urlaubs zahlen
Alle drei Tage prüfen, ob zwischenzeitlich Halteverbotszeichen aufgestellt worden sind
Ein Kraftfahrzeughalter muss die Gebühr für eine Umsetzung zahlen, auch wenn er sein Fahrzeug bereits vor der Aufstellung eines Halteverbotszeichens geparkt hatte. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat unter Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung und die zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erneut bestätigt, das der Halter eines Kraftfahrzeugs auch dann zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr herangezogen werden kann, wenn das Fahrzeug vor Aufstellung von Halteverbotszeichen geparkt worden war.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte in ihrem Urteil darauf ab, dass zwischen dem Aufstellen der Schilder und der Umsetzung mehr als drei Tage gelegen hätten. Dem Kraftfahrzeughalter sei es - etwa bei urlaubsbedingter Abwesenheit - auch zumutbar, Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrslage zu treffen. Zwar hätte als Gebührenschuldner auch der Nutznießer der Umsetzungsmaßnahme zur Auswahl gestanden. Im streitigen Fall war nämlich die Umsetzung erfolgt, da das im Halteverbot geparkte Fahrzeug Umzugsarbeiten behindert hatte. Das Gericht hielt jedoch die vom Polizeipräsidenten geübte Praxis, den Halter als Gebührenschuldner auszuwählen, für rechtmäßig und verwies darauf, dass der Halter nach Ablauf von mehr als drei Tagen nicht mehr darauf vertrauen könne, dass das zunächst ordnungsgemäße Parken immer noch erlaubt sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2005
Quelle: ra-online, VG Berlin (pm)
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