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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2015
- S 27 KR 371/15 -
Verspätete Entscheidung der Krankenkasse über Leistungsantrag führt zu Kostenübernahmepflicht
Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen über Leistungsantrag entscheiden
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Barmer GEK verurteilt, einer Versicherten eine ambulante Liposuktion (Fettabsaugung) an den oberen und unteren Extremitäten als Sachleistung zu erbringen, weil die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse deutlich zu spät erfolgte.
Die 29 Jahre alte aus Langenfeld stammende Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Ihren im Dezember 2014 bei der Beklagten gestellten Antrag, dem eine befürwortende Stellungnahme zweier Fachärzte beigefügt war, lehnte die Beklage erst etwa fünf Wochen später ab.
Bei nicht rechtzeitiger Entscheidung der Krankenkasse gilt Leistung als genehmigt
Das Sozialgericht Düsseldorf gab der dagegen gerichteten Klage statt und verurteilte die beklagte
Nach Dreiwochenfrist greift Genehmigungsfiktion
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2016
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
- Krankenkasse muss nach zu spät erfolgter Entscheidung über Leistungsantrag Kosten für Cannabisblüten zur Schmerztherapie übernehmen
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2016
[Aktenzeichen: S 8 KR 435/14]) - Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen über Anträge von Versicherten entscheiden
(Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013
[Aktenzeichen: S 21 KR 282/13])
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Dokument-Nr. 22285
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