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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.03.2016
- C-145/15, C-146/15 -
EuGH: Nationale Stellen nach der Fluggastrechteverordnung nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen verpflichtet
Wirksamer Rechtsschutz aufgrund Geltendmachung der Ausgleichsansprüche vor nationalen Gerichten
Macht ein Fluggast aufgrund einer Flugannullierung oder einer Flugverspätung Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft geltend, so kann er sich dazu an die zuständige nationale Stelle im Sinne von Art. 16 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) wenden. Diese Stelle ist nach der Verordnung aber nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs zu ergreifen. Vielmehr wird der Rechtsschutz über die nationalen Gerichte gewährleistet. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Ausgangspunkt für das Verfahren war zum einen die Annullierung eines Fluges von Amsterdam nach Casablanca im April 2011 und zum anderen die Verspätung eines Fluges von Curacao nach Amsterdam im Dezember 2009. In beiden Fällen wandten sich die betroffenen Fluggäste zur
Keine Pflicht der nationalen Stellen zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei Art. 16 FluggastVO so zu verstehen, dass die nationalen Stellen nicht verpflichtet seien, Durchsetzungsmaßnahmen gegen Fluggesellschaften zu erlassen, um sie dazu anzuhalten, die dem Fluggast nach der Verordnung zu stehende
Mitgliedsstaaten können Durchsetzungspflicht regeln
Der Gerichtshof verwies weiterhin jedoch darauf, dass es den Mitgliedsstaaten zu stehe, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 123 RRa 2016, 123
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Dokument-Nr. 22819
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