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Landgericht Berlin, Urteil vom 04.02.2016
- 52 O 394/15 -
Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Aufklärung über Speicherung der E-Mail-Adresse und des Namens bei Verwendung eines Kontaktformulars
Aufklärungspflichtverletzung beeinträchtigt Mitbewerber nicht spürbar
Wird der Nutzer eines Kontaktformulars auf einer Internetseite entgegen § 13 des Telemediengesetzes (TMG) nicht darüber aufgeklärt, dass seine E-Mail-Adresse und sein Name gespeichert werden, so liegt darin kein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn Mitbewerber werden durch die fehlende Aufklärung nicht spürbar beeinträchtigt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Immobilienmaklerin erhielt im Oktober 2015 eine Abmahnung von einem anderen Immobilienmakler. Hintergrund dessen war, dass die Immobilienmaklerin auf ihrer Internetseite ein Kontaktformular verwendete, in welches die Nutzer im Fall einer Kommunikationsaufnahme ihren Namen und ihre E-Mail-Adresse eintragen mussten. Da sie die Nutzer nicht über Art, Umfang und Zweck der Datenspeicherung aufklärte, sah der abmahnende Immobilienmakler einen
Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlenden Wettbewerbsverstoßes
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Immobilienmaklerin und hob daher die einstweilige Verfügung auf. Dem Mitbewerber habe kein Unterlassungsanspruch zugestanden, da ein
Verstoß gegen Aufklärungspflicht
Zwar habe die Immobilienmaklerin gegen § 13 Abs. 1 TMG verstoßen, so das Landgericht, da sie die Nutzer des Kontaktformulars nicht über Art, Umfang und Zweck der
Keine spürbare Beeinträchtigung durch Aufklärungspflichtverletzung
Es sei aber nach Ansicht des Landgerichts zum einen fraglich, ob § 13 TMG eine gesetzliche Vorschrift darstelle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zum anderen liege keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 442 ZD 2016, 442
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Dokument-Nr. 23266
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