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Landgericht Berlin, Urteil vom 19.07.2016
- 18 S 330/15 -
Unerlaubte Entnahme von Strom aus dem Treppenhaus rechtfertigt bei Verweigerung des Vermieters zur Wiederherstellung der Stromversorgung keine Kündigung des Mieters
Vermieter darf Mangelbeseitigung nicht von Ausgleich einer offenen Rechnung abhängig machen
Bezieht der Mieter einer Wohnung unerlaubt Strom aus dem Treppenhaus, so kann er nicht wegen Stromdiebstahls gekündigt werden, wenn es in seiner Wohnung zu einem Stromausfall kam und sich der Vermieter trotz Mängelanzeige weigert die Stromversorgung wiederherzustellen. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Mangelbeseitigung vom Ausgleich einer noch offenen Rechnung abhängig zu machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 kam es in einer
Stromentnahme aus Treppenhaus rechtfertigt nicht Kündigung wegen Stromdiebstahls
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Dem Mieter habe nicht gekündigt werden dürfen. Es sei unzutreffend gewesen, plakativ von einem
Keine Rechtfertigung der unerlaubten Stromentnahme
Zwar sei die unerlaubte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1279/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 1279 GE 2016, 1279
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Dokument-Nr. 23481
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