wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 26. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.06.2016
31 C 397/16 -

Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Außergewöhnlicher Umstand aufgrund überraschender Eskalation zwischen Crew und Katzenhalterin

Flugverspätung wegen unplanmäßiger Zwischenlandung

Einem Fluggast steht wegen einer Flugverspätung kein Ausgleichsanspruch zu, wenn das Flugzeug aufgrund einer nicht vorhersehbaren Eskalation mit einer Katzenhalterin zwischenlanden muss. In diesem Fall kann sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) stützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im August 2015 auf einem Flug von Las Vegas nach Frankfurt a.M. zu einer Eskalation zwischen einer Flugpassagierin und der Crew. Hintergrund dessen war, dass die Passagierin unangemeldet eine Katze mit ins Flugzeug brachte. Da das Tier nicht in der Tasche der Passagierin verbleiben wollte, entschied sich die Crew mit Einverständnis der Passagierin, die Katze in einem Waschraum einzusperren, wo es von der Crew versorgt werden sollte. Nach dem Start war die Passagierin mit der Unterbringung ihrer Katze im Waschraum nicht mehr einverstanden. Es kam nachfolgend zu einer erheblichen Auseinandersetzung zwischen der Katzenhalterin und der Crew. So trat sie gegen die Waschraumtür, schlug und bedrohte eine Flugbegleiterin und drohte, das Flugzeug abstürzen zu lassen. Sie gab an, Kontakte zur Mafia zu haben und terroristische Absichten zu verfolgen. Der Pilot entschied sich daraufhin zu einer Zwischenlandung, um die Passagierin von Bord bringen zu lassen. Aufgrund der Zwischenlandung kam das Flugzeug erst 24 Stunden später in Frankfurt a.M. an. Ein Fluggast klagte aufgrund dessen auf Ausgleichszahlung.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastVO zugestanden, da sich die Fluggesellschaft erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO habe stützen können.

Unvorhergesehene Eskalation begründet außergewöhnlichen Umstand

Selbst wenn der Fluggesellschaft vorgeworfen werden könne, so das Amtsgericht, die Katze im Handgebäck am Bord gelassen zu haben, sei es ein davon zu trennender mehr als außergewöhnlicher Umstand, wenn die Katzenhalterin den Anweisungen der Besatzung nicht Folge leiste, einen Aufstand mache, gewalttätig werde und grundsätzlich ernstzunehmende Drohungen ausspreche. Im Luftverkehr gehe Sicherheit vor, so dass es nicht zu beanstanden sei, das sich der Pilot zur Zwischenlandung entschloss.

Fluggesellschaft darf auf Kooperation vertrauen

Die Fluggesellschaft habe nach Ansicht des Amtsgerichts auf die Kooperation der Katzenhalterin vertrauen dürfen, da sich diese zunächst unauffällig und einsichtig zeigte. Die nachfolgende Eskalation sei überraschend gewesen und habe nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprochen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2016, 293/rb)

Aktuelle Urteile aus dem EU-Recht | Reiserecht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2016, Seite: 293
RRa 2016, 293

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23724 Dokument-Nr. 23724

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23724

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?