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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.06.2016
- 31 C 397/16 -
Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Außergewöhnlicher Umstand aufgrund überraschender Eskalation zwischen Crew und Katzenhalterin
Flugverspätung wegen unplanmäßiger Zwischenlandung
Einem Fluggast steht wegen einer Flugverspätung kein Ausgleichsanspruch zu, wenn das Flugzeug aufgrund einer nicht vorhersehbaren Eskalation mit einer Katzenhalterin zwischenlanden muss. In diesem Fall kann sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) stützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im August 2015 auf einem Flug von Las Vegas nach Frankfurt a.M. zu einer Eskalation zwischen einer Flugpassagierin und der Crew. Hintergrund dessen war, dass die Passagierin unangemeldet eine
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den
Unvorhergesehene Eskalation begründet außergewöhnlichen Umstand
Selbst wenn der Fluggesellschaft vorgeworfen werden könne, so das Amtsgericht, die
Fluggesellschaft darf auf Kooperation vertrauen
Die Fluggesellschaft habe nach Ansicht des Amtsgerichts auf die Kooperation der Katzenhalterin vertrauen dürfen, da sich diese zunächst unauffällig und einsichtig zeigte. Die nachfolgende Eskalation sei überraschend gewesen und habe nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprochen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2016, 293/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 293 RRa 2016, 293
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Dokument-Nr. 23724
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